Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
Teil 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 12 - 43) |
Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 20 - 38) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
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1Wird die Unterhaltungspflicht nicht oder nicht genügend erfüllt, so haben bei Gewässern erster Ordnung, ausgenommen Bundeswasserstraßen, das Land, sonst die Gemeinden, die Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Trägers der Unterhaltungslast auszuführen; dies gilt nicht, soweit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Träger der Unterhaltungslast ist. 2Die Pflicht zur ersatzweisen Durchführung begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den zur ersatzweisen Durchführung Verpflichteten.
Querverweise
Auf § 34 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Gewässerausbau, Dammbauten, Stauanlagen
- § 54 (Ausbaulast)