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Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 12 - 43)   
   Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 20 - 38)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 34
Ersatzweise Durchführung (zu § 40 Absatz 4 WHG)

1Wird die Unterhaltungspflicht nicht oder nicht genügend erfüllt, so haben bei Gewässern erster Ordnung, ausgenommen Bundeswasserstraßen, das Land, sonst die Gemeinden, die Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Trägers der Unterhaltungslast auszuführen; dies gilt nicht, soweit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Träger der Unterhaltungslast ist. 2Die Pflicht zur ersatzweisen Durchführung begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den zur ersatzweisen Durchführung Verpflichteten.

Querverweise

Auf § 34 WasserG verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Gewässerausbau, Dammbauten, Stauanlagen
          § 54 (Ausbaulast)
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