Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 23 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 12 - 43)   
   Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 20 - 38)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 23
Mindestwasserführung, Durchgängigkeit, Wasserkraftnutzung (zu §§ 33 bis 35 WHG)

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 dieses Gesetzes kann insbesondere festgelegt werden, welche Kriterien bei der Bemessung der Mindestwasserführung, für die Durchgängigkeit und in Bezug auf die ökologische Funktionsfähigkeit zugrunde zu legen sind.

(2) Schwall und Sunk sind zu vermeiden; die Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

Rechtsprechung zu § 23 WasserG

Querverweise

Auf § 23 WasserG verweisen folgende Vorschriften:

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