Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 36 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Teil 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 12 - 43) |
| Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 20 - 38) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
1Der private Eigentümer des Bettes eines öffentlichen Gewässers hat zu den Aufwendungen des Landes oder der Gemeinde für die Unterhaltung des ihm gehörenden Teils des Gewässerbettes einen Beitrag in Höhe der Hälfte dieser Aufwendungen zu leisten. 2Vor der Berechnung des Beitrags sind Beiträge Dritter nach § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG und § 31 Absatz 2 dieses Gesetzes abzusetzen.
§ 20Gemeingebrauch (zu § 25 WHG)
§ 21Bestimmungen für Gemeingebrauch, Eigentümergebrauch und Anliegergebrauch sowie für das Verhalten im Uferbereich (zu §§ 25 und 26 WHG)
§ 22Umtragen von Hindernissen
§ 23Mindest-
wasserführung, Durchgängigkeit, Wasserkraftnutzung (zu §§ 33 bis 35 WHG) § 24Wasserkraftnutzung (zu §§ 12 und 35 WHG) § 25Vorhandene Querbauwerke (zu § 35 Absatz 3 WHG) § 26Stauanlagen § 27Ablassen § 28Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (zu § 36 WHG) § 29Gewässerrandstreifen (zu § 38 WHG) § 30Gewässerunterhaltung (zu § 39 WHG) § 31Unterhaltung von Wasserbenutzungs-
anlagen und sonstigen Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (zu § 36 WHG) § 32Träger der Unterhaltungslast (zu § 40 WHG) § 33Beseitigung rechts- oder ordnungswidriger Zustände § 34Ersatzweise Durchführung (zu § 40 Absatz 4 WHG) § 35Beitragspflicht zum Unterhaltungsaufwand der Gemeinden (zu § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG) § 36Beitragspflicht privater Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer § 37Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung (zu § 41 WHG) § 38Fischerei
Neu Gesamtansicht
wasserführung, Durchgängigkeit, Wasserkraftnutzung (zu §§ 33 bis 35 WHG) § 24Wasserkraftnutzung (zu §§ 12 und 35 WHG) § 25Vorhandene Querbauwerke (zu § 35 Absatz 3 WHG) § 26Stauanlagen § 27Ablassen § 28Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (zu § 36 WHG) § 29Gewässerrandstreifen (zu § 38 WHG) § 30Gewässerunterhaltung (zu § 39 WHG) § 31Unterhaltung von Wasserbenutzungs-
anlagen und sonstigen Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (zu § 36 WHG) § 32Träger der Unterhaltungslast (zu § 40 WHG) § 33Beseitigung rechts- oder ordnungswidriger Zustände § 34Ersatzweise Durchführung (zu § 40 Absatz 4 WHG) § 35Beitragspflicht zum Unterhaltungsaufwand der Gemeinden (zu § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG) § 36Beitragspflicht privater Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer § 37Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung (zu § 41 WHG) § 38Fischerei
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Querverweise
Auf § 36 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- § 35 (Beitragspflicht zum Unterhaltungsaufwand der Gemeinden (zu § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG))