Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Teil 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 12 - 43) |
| Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 20 - 38) |
1Aufgestautes Wasser darf, sofern die Wasserbehörde nichts anderes bestimmt hat, nur so abgelassen werden, dass für andere keine Gefahren oder Nachteile entstehen können, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen nicht wesentlich beeinträchtigt wird, die Unterhaltung des Gewässers nicht erschwert wird und die ökologischen Funktionen des Gewässers nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 2Eine infolge des Ablassens durch Sedimentaufwirbelung entstandene Eintrübung allein stellt keine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionen des Gewässers dar. 3Abgesehen von Notfällen ist das Ablassen des Gewässers dem Fischereiberechtigten oder, falls das Fischereirecht verpachtet ist, dessen Pächter mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Formerfordernisse und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.02.2026 (GBl. S. 20), in Kraft getreten am 28.02.2026.
wasserführung, Durchgängigkeit, Wasserkraftnutzung (zu §§ 33 bis 35 WHG) § 24Wasserkraftnutzung (zu §§ 12 und 35 WHG) § 25Vorhandene Querbauwerke (zu § 35 Absatz 3 WHG) § 26Stauanlagen § 27Ablassen § 28Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (zu § 36 WHG) § 29Gewässerrandstreifen (zu § 38 WHG) § 30Gewässerunterhaltung (zu § 39 WHG) § 31Unterhaltung von Wasserbenutzungs-
anlagen und sonstigen Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (zu § 36 WHG) § 32Träger der Unterhaltungslast (zu § 40 WHG) § 33Beseitigung rechts- oder ordnungswidriger Zustände § 34Ersatzweise Durchführung (zu § 40 Absatz 4 WHG) § 35Beitragspflicht zum Unterhaltungsaufwand der Gemeinden (zu § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG) § 36Beitragspflicht privater Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer § 37Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung (zu § 41 WHG) § 38Fischerei
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Querverweise
Auf § 27 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Straf- und Bußgeldbestimmungen
- § 126 (Ordnungswidrigkeiten)