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Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 12 - 43)   
   Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 20 - 38)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 33
Beseitigung rechts- oder ordnungswidriger Zustände

Hat der Träger der Unterhaltungslast einen rechts- oder ordnungswidrigen Zustand beseitigt, so haben ihm die in den §§ 6 und 7 des Polizeigesetzes bezeichneten Personen die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

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