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   BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 34.20   

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https://dejure.org/2021,35689
BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 34.20 (https://dejure.org/2021,35689)
BVerwG, Entscheidung vom 07.07.2021 - 9 B 34.20 (https://dejure.org/2021,35689)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juli 2021 - 9 B 34.20 (https://dejure.org/2021,35689)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Erlaubnisfreiheit des Entnehmens von Grundwasser zur Brauchwassernutzung eines landwirtschaftlichen Hofbetriebs i.R.d. Festsetzung einer Wasserentnahmeabgabe

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erlaubnisfreiheit des Entnehmens von Grundwasser zur Brauchwassernutzung eines landwirtschaftlichen Hofbetriebs i.R.d. Festsetzung einer Wasserentnahmeabgabe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.09.2014 - C-525/12

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 34.20
    Das Oberverwaltungsgericht weist in Randnummer 19 seines Urteils darauf hin, dass sich aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. September 2014 - C-525/12 ([ECLI:EU:C:2014:2202], Kommission/Deutschland - NVwZ 2014, 1442) nicht deshalb ein Verstoß des § 91 SächsWG gegen Art. 9 WRRL ergebe, weil Entgelte und Benutzungsgebühren nur zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen erhoben werden könnten.

    Im Übrigen ist zu dem vorgenannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs ergänzend anzumerken, dass diesem ein Vertragsverletzungsverfahren zugrunde lag, das die EU-Kommission u.a. gerade mit der Rüge erhoben hatte, dass in Deutschland einige Bundesländer keine Wasserentnahmeentgelte erhöben und dass zu weitreichende Ausnahmen bestünden (EuGH, Urteil vom 11. September 2014 - C-525/12 - Rn. 35).

  • BVerwG, 23.03.2021 - 9 C 4.20

    Wassergebühren in Kassel müssen erneut überprüft werden

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 34.20
    Bundesrecht und damit revisibles Recht, denn durch § 91 SächsWG (Abgabe für Wasserentnahme) wird § 46 WHG nicht mit der Folge ins Landesrecht inkorporiert, dass die Norm als landesrechtliche Regelung zur Anwendung kommt; vielmehr knüpft die landesrechtliche Regelung an die vom Landesgesetzgeber vorgefundene bundesrechtliche Regelung an, deren Geltungsgrund unverändert bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2021 - 9 C 4.20 - juris Rn. 19 m.w.N., für die Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).
  • EuGH, 07.11.2019 - C-105/18

    UNESA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verursacherprinzip - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 34.20
    Dies könne "nicht isoliert anhand einer nationalen Maßnahme, der Nutzer der Wasserressource unterliegen, beurteilt werden" (EuGH, Urteil vom 7. November 2019 - C-105/18 bis C-113/18 [ECLI:EU:C:2019:935] - juris Rn. 35 f.).
  • BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 25.14

    Abwasser; Wasserverband; Wasserverbandsumlage; Direkteinleiter;

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 34.20
    Soweit die Beschwerde des Weiteren darauf hinweist, dass die Wassernutzungen nach Art. 9 WRRL nach den Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft aufzugliedern seien, sodass ein Einheitssatz wie in Anlage 5 Nr. 6 zum SächsWG mangels Differenzierung unzulässig sei, übersieht sie, dass die Wasserrahmenrichtlinie eine auf der Grundlage von Art. 175 Abs. 1 EG (jetzt Art. 192 AEUV) erlassene Rahmenrichtlinie ist, der Unionsgesetzgeber sich einer vollständigen Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten also gerade enthalten hat (BVerwG, Beschluss vom 25. März 2015 - 9 B 25.14 - Buchholz 445.20 WasserverbandsR Nr. 4 Rn. 11 m.w.N.).
  • VG Schwerin, 23.11.2022 - 4 A 1552/19

    Verfassungsmäßigkeit einer Wasserentgelterhebung in Form einer

    Die aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsabschöpfung folgende besondere sachliche Rechtfertigung, die bei Sonderabgaben eine zentrale Zulässigkeitsanforderung darstellt und nicht nur für die Abgabenerhebung dem Grunde nach, sondern auch für die Bemessung der Höhe der Sonderabgabe gilt, erfasst hier auch die Entgeltgestaltung (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. September 2016 - 9 A 2531/13 -, juris Rn. 37, 51 ff. wonach die Abgabenbemessung nicht in einem groben Missverhältnis zu dem verfolgten legitimen Abgabenzweck stehen darf; VG Köln, Urteil vom 25. März 2014 - 14 K 6024/11 -, juris Rn. 138 ff., 145, wonach eine Verletzung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen ausscheide, weil mit der Entgelterhebung lediglich der Vorteil der Möglichkeit der Wasserentnahme in einem bestimmten Umfang abschöpft werde; vgl. ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. September 2016 - 9 A 2531/13 -, juris Rn. 114 ff., 120; VG Köln, Urteil vom 25. März 2014 - 14 K 6024/11 -, juris Rn. 123 und 125: kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn für Wasserentnahmen mit und ohne anschließende Nutzung derselbe Entgeltsatz gelte; unabhängig davon, ob bereits an die Eröffnung der Möglichkeit zur Wasserentnahme oder erst auf die Wasserbenutzung selbst abgestellt wird, ist die Bemessung der Abgabesätze nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers nicht zwingend, vgl. auch Gawel, DVBl. 2011, 1001 ff. und 1006 f., wonach die Entnahmevorgänge in der quantitativen Extraktion einander zunächst gleichstünden, und BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 -, juris Rn. 14, 21 zur Verleihungsgebühr und Festlegung der Gebührensätze sowie zum weiten Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers im Hinblick auf Entgeltsätze und die Privilegierungen, insbesondere dann, wenn sich - wie grundsätzlich auch beim Wasserentnahmeentgelt - der Vorteil für den Abgabenschuldner nicht exakt und im Voraus ermitteln lasse oder kein feststellbarer Marktpreis und keine allgemein anerkannte Bewertungsmethode für die Bestimmungen des Wertes des öffentlichen Gutes existierten, aus dessen Nutzung oder der Möglichkeit dazu der in einem bestimmten Umfang abzuschöpfende Vorteil beruht; ebenso BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 9 C 16/16 -, juris Rn. 26 zum nordrhein-westfälischen Wasserentnahmeentgelt; BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris Rn. 179 f. zufolge sind Freistellungen - wie sie etwa auch § 16 Abs. 2 LWaG M-V vorsieht - zulässige Subventionsentscheidungen, soweit sie sich durch einen sachlichen Gesichtspunkt gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen; auch folgt nicht etwa aus Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2000/60/EG - Wasserrahmenrichtlinie -, wonach die verschiedenen Wassernutzungen, die mindestens in die Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft aufzugliedern sind, auf der Grundlage einer näher beschriebenen wirtschaftlichen Analyse und unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips einen angemessenen Beitrag leisten zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen, dass in den §§ 16 ff. LWaG M-V eine Differenzierung nach Sektoren fehle und Entgelte allein zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen erhoben werden könnten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 9 B 34/20 -, juris Rn. 15 ff.).

    Bestätigt wird dies durch die Systematik des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG, der im Gesamtkontext so zu verstehen ist, dass es bei dem Entnehmen von Grundwasser für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb und für das Tränken des Viehs außerhalb von diesem Betrieb (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 9 B 34/20 -, juris Rn. 12) ebenso wie bei Wasserentnahmen für den Haushalt oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck jedenfalls nicht um solche Mengen geht, die für Massentierhaltungen notwendig sind, die sogar Tierplatzschwellenwerte nach der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) erreichen.

    Daran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 7. Juli 2021 im Verfahren 9 B 34/20 (juris Rn. 10) zu der Einschätzung der Vorinstanz, von dem Begriff des landwirtschaftlichen Hofbetriebes solle keine Massentierhaltung erfasst werden, von der in dem konkreten Fall aber auszugehen sei, weil ersichtlich Tierplatzschwellenwerte nach der 4. BImSchV (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i.V.m. Ziff. 7.1.5 des Anhangs 1) erreicht seien und damit eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei, da die Klägerin selbst einen Bestand von ca. 1.300 Milchkühen angegeben habe, ausgeführt:.

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