Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2022 - 11 N 85.19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,7383
OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2022 - 11 N 85.19 (https://dejure.org/2022,7383)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.03.2022 - 11 N 85.19 (https://dejure.org/2022,7383)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. März 2022 - 11 N 85.19 (https://dejure.org/2022,7383)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,7383) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 33.20

    Keine erlaubnisfreie Wasserentnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2022 - 11 N 85.19
    Der demgegenüber erhobene Einwand der Klägerin, die maßgeblich auf die "tatsächlich irrelevant(e)" Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (BT-Drucks. 16/12275 S. 64) gestützte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts stehe im Widerspruch zum Wortlaut des § 46 WHG, der in Absatz 1 Satz 1 eine andere Grenze ziehe ("soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind") und zur Systematik des Wasserhaushaltsgesetzes, dessen maßgebliches Schutzgut der Wasserhaushalt sei, vermag diese Ausführungen nicht zu erschüttern (mit Blick auf das Vorbringen im dortigen Beschwerdeverfahren, insbesondere zur Bedeutung der Gesetzesbegründung für die Auslegung vgl. auch BVerwG, Beschluss v. 7. Juli 2021 - 9 B 33.20 -, juris Rn 10 f.) .
  • OVG Sachsen, 31.05.2012 - 4 A 473/11

    Wasserentnahmeabgabe, Grundwasserabgabe, Verbrauchssteuer,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2022 - 11 N 85.19
    Ebenso wenig vermag allein das von der Klägerin behauptete Fehlen diesbezüglicher Normen deren Behauptung zu stützen, dass es - entgegen der Auffassung des Gesetzgebers - zuvor nicht der Rechtslage entsprochen habe, die Tierplatzschwelle der 4. BImSchV zur Grundlage der Einordnung als Hofbetrieb zu machen (zur Größe des Betriebes als limitierendes Merkmal des "Hofbetriebes" i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG a.F. vgl. z.B. SächsOVG, Beschluss v. 31. Mai 2012 - 4 A 473/11 -, juris Rn 5).
  • VG Schwerin, 23.11.2022 - 4 A 1552/19

    Verfassungsmäßigkeit einer Wasserentgelterhebung in Form einer

    16/12275 - heißt es zu § 46 WHG: "Durch die Änderung sind auch die Entnahme von Grundwasser für den Haushalt, den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, das Tränken von Vieh oder für einen vorübergehenden Zweck nur noch in geringen Mengen erlaubnisfrei.", wobei unklar bleibt, auf welche Änderung sich der Ausschuss für seine über die vorstehende Differenzierung hinausgehende Annahme stützt; bei dem der Umsetzung von Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG dienenden Vorbehalt in § 46 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WHG, dass keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind, handelt es sich dem OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2022 - OVG 11 N 85.19 -, juris Rn. 5, zufolge nicht etwa um die allein maßgebliche, sondern vielmehr um eine zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung für alle erlaubnisfreien Benutzungen nach § 46 Abs. 1 WHG).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht