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OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2022 - 11 N 85.19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 46 Abs 1 S 1 Halbs 2 WHG 2009, § 40 WasG BB 2012, Art 11 Abs 3 Buchst e EGRL 60/2000, § 46 Abs 1 S 1 Halbs 2 WHG 2009, § 46 Abs 1 S 1 Nr 1 WHG 2009
Zahlung eines Entgelts für die Wasserentnahme zwecks Tränkung von Tieren - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 46 WHG, § 40 WasG BB 2012
Verfahrensgang
- VG Potsdam, 14.08.2019 - 1 K 5114/17
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2022 - 11 N 85.19
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 33.20
Keine erlaubnisfreie Wasserentnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2022 - 11 N 85.19
Der demgegenüber erhobene Einwand der Klägerin, die maßgeblich auf die "tatsächlich irrelevant(e)" Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (BT-Drucks. 16/12275 S. 64) gestützte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts stehe im Widerspruch zum Wortlaut des § 46 WHG, der in Absatz 1 Satz 1 eine andere Grenze ziehe ("soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind") und zur Systematik des Wasserhaushaltsgesetzes, dessen maßgebliches Schutzgut der Wasserhaushalt sei, vermag diese Ausführungen nicht zu erschüttern (mit Blick auf das Vorbringen im dortigen Beschwerdeverfahren, insbesondere zur Bedeutung der Gesetzesbegründung für die Auslegung vgl. auch BVerwG, Beschluss v. 7. Juli 2021 - 9 B 33.20 -, juris Rn 10 f.) . - OVG Sachsen, 31.05.2012 - 4 A 473/11
Wasserentnahmeabgabe, Grundwasserabgabe, Verbrauchssteuer, …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2022 - 11 N 85.19
Ebenso wenig vermag allein das von der Klägerin behauptete Fehlen diesbezüglicher Normen deren Behauptung zu stützen, dass es - entgegen der Auffassung des Gesetzgebers - zuvor nicht der Rechtslage entsprochen habe, die Tierplatzschwelle der 4. BImSchV zur Grundlage der Einordnung als Hofbetrieb zu machen (zur Größe des Betriebes als limitierendes Merkmal des "Hofbetriebes" i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG a.F. vgl. z.B. SächsOVG, Beschluss v. 31. Mai 2012 - 4 A 473/11 -, juris Rn 5).
- VG Schwerin, 23.11.2022 - 4 A 1552/19
Verfassungsmäßigkeit einer Wasserentgelterhebung in Form einer …
16/12275 - heißt es zu § 46 WHG: "Durch die Änderung sind auch die Entnahme von Grundwasser für den Haushalt, den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, das Tränken von Vieh oder für einen vorübergehenden Zweck nur noch in geringen Mengen erlaubnisfrei.", wobei unklar bleibt, auf welche Änderung sich der Ausschuss für seine über die vorstehende Differenzierung hinausgehende Annahme stützt; bei dem der Umsetzung von Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG dienenden Vorbehalt in § 46 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WHG, dass keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind, handelt es sich dem OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2022 - OVG 11 N 85.19 -, juris Rn. 5, zufolge nicht etwa um die allein maßgebliche, sondern vielmehr um eine zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung für alle erlaubnisfreien Benutzungen nach § 46 Abs. 1 WHG).