Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
| Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 6 - 24) |
(1) 1Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. 2Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.
(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie vom 04.08.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 11.02.2017 | Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie | 04.08.2016 |
bewirtschaftung § 6aGrundsätze für die Kosten von Wasser-
dienstleistungen und Wassernutzungen § 7Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten § 8Erlaubnis, Bewilligung § 9Benutzungen § 10Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung § 11Erlaubnis-, Bewilligungs-
verfahren § 11aVerfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen § 11bProjektmanager § 11cVerfahren bei Wasserstoffinfrastrukturvorhaben § 12Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungs-
ermessen § 13Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung § 13aVersagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission § 13bAntragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister § 14Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung § 15Gehobene Erlaubnis § 16Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche § 17Zulassung vorzeitigen Beginns § 18Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung § 19Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne § 20Alte Rechte und alte Befugnisse § 21Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse § 22Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen § 23Rechtsverordnungen zur Gewässer-
bewirtschaftung § 24Erleichterungen für EMAS-Standorte
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Rechtsprechung zu § 15 WHG
124 Entscheidungen zu § 15 WHG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 20.01.2023 - 4 A 878/17
Wasserrecht; formelle Illegalität; materielle Illegalität; wesentliche Änderung; ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.10.2020 - 2 L 5/18
Feststellung eines alten Wasserrechts unter Wiederaufgreifen eines früheren ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.05.2023 - 3 S 192/22
Wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Regenmischwasser in ein ...
- VGH Bayern, 15.04.2025 - 8 BV 22.183
Rückwirkende Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis
Zum selben Verfahren:
- VG Bayreuth, 18.10.2021 - B 7 K 20.1505
Teilrücknahme einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis, Zulässigkeit der ...
- VG Bayreuth, 18.10.2021 - B 7 K 20.1505
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Drittanfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses (Gewässerausbau) und einer ...
- VG Aachen, 31.05.2017 - 6 K 100/16
Bewilligung; Erlaubnis; gehobene Erlaubnis; Ermessen; Investitionsschutz
- OVG Sachsen, 10.11.2021 - 4 B 280/21
Vorläufiger Rechtsschutz; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; ...
- OVG Niedersachsen, 16.09.2020 - 13 LA 209/19
Alte Rechte; Antrag auf Zulassung der Berufung; Denkmalschutz; Erforderlichkeit; ...
- VG Bayreuth, 24.10.2019 - B 7 K 18.529
Unrechtmäßige Anlage zur Gewässerbenutzung
Querverweise
Auf § 15 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Anerkennung und Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen
- § 49 (Anerkennung und Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen (zu § 63 BNatSchG))