Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 6 - 24) |
§ 13a
Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission
(1) 1Eine Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 ist zu versagen, wenn
2Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und f Doppelbuchstabe bb gilt nicht, wenn Gesteine aufgebrochen werden sollen, um eine Heilquelle zu erschließen oder zu erhalten. 3Auf Antrag des Inhabers der Erlaubnis für die Wasserentnahme, der die erforderlichen Unterlagen enthält, weist die zuständige Behörde Gebiete nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c bis f nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Karten aus und veröffentlicht die Karten für die Gebiete nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c, d und f im Internet. 4Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b und Satz 3 gelten entsprechend für Gebiete, die zur Festsetzung als Wasserschutzgebiete oder als Heilquellenschutzgebiete vorgesehen sind, für einen Zeitraum von 36 Monaten nach ihrer Ausweisung als vorgesehene Schutzgebiete entsprechend Satz 3. 5Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 4 um bis zu zwölf Monate verlängern, wenn besondere Umstände dies erfordern.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Erlaubnisse für vier Erprobungsmaßnahmen mit dem Zweck erteilt werden, die Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere den Untergrund und den Wasserhaushalt, wissenschaftlich zu erforschen. 2Die Erlaubnisse nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Landesregierung. 3Bei der Entscheidung nach Satz 2 sind die geologischen Besonderheiten der betroffenen Gebiete und sonstige öffentliche Interessen abzuwägen.
(3) 1Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Erlaubnisse für Benutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 auch in oder unter Gebieten, in denen untertägiger Bergbau betrieben wird oder betrieben worden ist, nur unter bestimmten Auflagen erteilt werden dürfen oder zu versagen sind. 2Die zuständige Behörde weist Gebiete nach Satz 1 in Karten aus.
(4) Sofern die Erteilung einer Erlaubnis für eine Benutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 nicht nach Absatz 1 oder Absatz 3 ausgeschlossen ist, darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn
(5) Sofern die Erteilung einer Erlaubnis für eine Benutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 4 nicht nach Absatz 1 oder Absatz 3 ausgeschlossen ist, darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Stand der Technik eingehalten wird und insbesondere die Anforderungen nach § 22c der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1957) geändert worden ist, erfüllt werden.
(6) 1Die Bundesregierung setzt eine unabhängige Expertenkommission ein, welche die nach Absatz 2 durchgeführten Erprobungsmaßnahmen wissenschaftlich begleitet und auswertet sowie hierzu und zum Stand der Technik Erfahrungsberichte zum 30. Juni eines Jahres, beginnend mit dem 30. Juni 2018, erstellt. 2Die Expertenkommission übermittelt die Erfahrungsberichte zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten dem Deutschen Bundestag und veröffentlicht sie im Internet. 3Die Expertenkommission unterrichtet die Öffentlichkeit in regelmäßigen Abständen über Verlauf und Ergebnisse der Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 2; hierbei sowie zu den Entwürfen der Erfahrungsberichte nach Satz 1 ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4Die unabhängige Expertenkommission nach Satz 1 setzt sich zusammen aus
5Die Mitglieder der Expertenkommission sind an Weisungen nicht gebunden. 6Die Expertenkommission gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
(7) Im Jahr 2021 überprüft der Deutsche Bundestag auf der Grundlage des bis dahin vorliegenden Standes von Wissenschaft und Technik die Angemessenheit des Verbots nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie vom 04.08.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
11.02.2017 | Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie | 04.08.2016 |
Rechtsprechung zu § 13a WHG
7 Entscheidungen zu § 13a WHG in unserer Datenbank:
- VerfG Schleswig-Holstein, 06.12.2019 - LVerfG 2/18
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid - ...
- VG München, 04.08.2021 - M 2 S 21.2866
Nachbarklage gegen Erlaubnis zu Grundwasseraufstauung
- OVG Niedersachsen, 28.11.2022 - 7 KN 1/21
Anhörungsverfahren; Bergbau; Bohrlochbergbau; DVGW-Arbeitsblatt W 101; ...
- VG Kassel, 12.02.2020 - 3 K 1601/15
Zur Klagebefugnis bei einer Drittanfechtungsklage im Bereich des Wasserrechts; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2006 - 2 B 2.06
Grundwasserentnahmeentgelt; Neubau einer Schleuse; Bundeswasserstraße; Begriff ...
- OVG Niedersachsen, 09.03.2007 - 7 LA 197/06
Straßengebundener Transport von Deponiesickerwasser zu einer ...
- VG Leipzig, 01.08.1995 - 6 K 739/94
Querverweise
Auf § 13a WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
- § 104a (Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bei bestehenden Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser)