Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
| Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 6 - 24) |
(1) 1Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. 2Die Flussgebietseinheiten sind:
| 1. | Donau, | |
| 2. | Rhein, | |
| 3. | Maas, | |
| 4. | Ems, | |
| 5. | Weser, | |
| 6. | Elbe, | |
| 7. | Eider, | |
| 8. | Oder, | |
| 9. | Schlei/Trave, | |
| 10. | Warnow/Peene. |
3Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.
(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.
(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele
(4) 1Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. 2Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.
(5) 1Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. 2Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. 3Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.
Fassung aufgrund des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes vom 22.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2026 | Infrastruktur-Zukunftsgesetz | 22.07.2026 | |
| 29.12.2023 | Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes | 22.12.2023 | |
| 27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
| 01.06.2016 | Gesetz zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz) | 24.05.2016 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 |
bewirtschaftung § 6aGrundsätze für die Kosten von Wasser-
dienstleistungen und Wassernutzungen § 7Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten § 8Erlaubnis, Bewilligung § 9Benutzungen § 10Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung § 11Erlaubnis-, Bewilligungs-
verfahren § 11aVerfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen § 11bProjektmanager § 11cVerfahren bei Wasserstoffinfrastrukturvorhaben § 12Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungs-
ermessen § 13Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung § 13aVersagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission § 13bAntragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister § 14Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung § 15Gehobene Erlaubnis § 16Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche § 17Zulassung vorzeitigen Beginns § 18Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung § 19Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne § 20Alte Rechte und alte Befugnisse § 21Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse § 22Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen § 23Rechtsverordnungen zur Gewässer-
bewirtschaftung § 24Erleichterungen für EMAS-Standorte
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Rechtsprechung zu § 7 WHG
112 Entscheidungen zu § 7 WHG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 21.11.2023 - 7 KS 8/21
Inanspruchnahme der zuständigen Behörde im laufenden Bewirtschaftungszeitraum ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 06.03.2025 - 10 C 1.24
Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen müssen das Maßnahmenprogramm Ems ...
- BVerwG, 06.03.2025 - 10 C 1.24
- OVG Sachsen, 20.01.2023 - 4 A 878/17
Wasserrecht; formelle Illegalität; materielle Illegalität; wesentliche Änderung; ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2023 - 4 L 8/23
Einleitung von Abwasser aus der Sodaherstellung in ein oberirdisches Gewässer; ...
- VG Freiburg, 08.12.2020 - 3 K 5482/18
Wasserrechtliche Erlaubnis zum Aufstau der Donau an einer Wehranlage
- BVerwG, 19.12.2024 - 7 A 14.23
Chloreinsatz auf LNG-Schiff in Wilhelmshaven rechtmäßig
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2017 - 9 A 1686/11
Abgabefreiheit nur bei Vorhandensein einer in dem betreffenden Veranlagungsjahr ...
Zum selben Verfahren:
- VG Düsseldorf, 16.06.2011 - 8 K 4129/08
Abwasserabgabe; Befreiung; Regeln der Technik; Trennerlass; Niederschlagswasser; ...
- VG Düsseldorf, 16.06.2011 - 8 K 4129/08
- VG Saarlouis, 05.09.2018 - 5 L 2434/17
Ersetzung des fehlenden Einvernehmens der Gemeinde
- OVG Thüringen, 02.12.2025 - 1 KO 291/21
Wesentliche Umgestaltung eines Gewässers; Planfestellungs- oder ...
Querverweise
Auf § 7 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 (Begriffsbestimmungen)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung von Küstengewässern
- § 44 (Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer)
- Bewirtschaftung von Meeresgewässern
- § 45k (Koordinierung)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Hochwasserschutz
- Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
- § 88 (Informationsbeschaffung und -übermittlung)
- Anlagen
- Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 3)
- Wassergesetz (WasserG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 13 (Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten (zu § 7 Absatz 1 und 5 WHG))
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Hochwasserschutz
- § 66 (Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan (zu § 7 Absatz 2 bis 4, §§ 82 bis 84 WHG))