Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 6 - 24) |
(1) 1Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. 2Die Flussgebietseinheiten sind:
1. | Donau, | |
2. | Rhein, | |
3. | Maas, | |
4. | Ems, | |
5. | Weser, | |
6. | Elbe, | |
7. | Eider, | |
8. | Oder, | |
9. | Schlei/Trave, | |
10. | Warnow/Peene. |
3Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.
(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.
(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele
(4) 1Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. 2Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.
(5) 1Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. 2Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. 3Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.
Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
01.06.2016 | Gesetz zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz) | 24.05.2016 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 |
Rechtsprechung zu § 7 WHG
89 Entscheidungen zu § 7 WHG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 08.12.2020 - 3 K 5482/18
Donauwehr in Tuttlingen: Kein Aufstau im früheren Umfang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2017 - 9 A 1686/11
Abgabefreiheit; Abwasserabgabe; allgemein anerkannte Regeln der Technik; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Düsseldorf, 16.06.2011 - 8 K 4129/08
Abwasserabgabe; Befreiung; Regeln der Technik; Trennerlass; Niederschlagswasser; ...
- VG Düsseldorf, 16.06.2011 - 8 K 4129/08
- BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15
13 Klagen gegen Elbvertiefung
- VG München, 12.06.2018 - M 2 K 18.352
Gewässerbenutzung - Wasserversorgung der Fischweiheranlage
- VG Sigmaringen, 11.07.2019 - 3 K 6879/17
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- VG Saarlouis, 05.09.2018 - 5 L 2434/17
Ersetzung des fehlenden Einvernehmens der Gemeinde
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2016 - 20 A 2978/11
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Bodenschutzrecht: Sanierungsbedürfnis bei Einfließen schadstoffbelasteten ...
Querverweise
Auf § 7 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 (Begriffsbestimmungen)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung von Küstengewässern
- § 44 (Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer)
- Bewirtschaftung von Meeresgewässern
- § 45k (Koordinierung)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Hochwasserschutz
- Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
- § 88 (Informationsbeschaffung und -übermittlung)
- Anlagen
- Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 3)
- Wassergesetz (WasserG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 13 (Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten (zu § 7 Absatz 1 und 5 WHG))
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Hochwasserschutz
- § 66 (Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan (zu § 7 Absatz 2 bis 4, §§ 82 bis 84 WHG))