Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 6 - 24) |
1Art, Maß und Zeiten der Gewässerbenutzung im Rahmen von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt werden, wenn das Wasser nach Menge oder Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder zumindest eine Benutzung beeinträchtigt ist und wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. 2Der Ausgleich ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und des Wohls der Allgemeinheit sowie unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
Rechtsprechung zu § 22 WHG
29 Entscheidungen zu § 22 WHG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.01.2024 - VI ZR 385/22
Lieferung von Heizöl: Entladevorgang gehört zum "Gebrauch" des Tankwagens!
- OLG Hamm, 14.12.2018 - 11 U 10/18
Amtspflichten des Betreibers einer kommunalen Kläranlage hinsichtlich der ...
- BGH, 25.02.2021 - 3 StR 365/20
Störung öffentlicher Betriebe (Begriff der Anlage; ...
- LG Karlsruhe, 04.02.2022 - 6 O 280/19
Deliktische Haftung eines Grundstückeigentümers für am Nachbargrundstück ...
- VG Ansbach, 04.08.2016 - AN 9 K 15.00980
Klagen gegen Grundwasserentnahme zur Feldbewässerung am Wolfgangshof abgewiesen
- VG Potsdam, 06.11.2015 - 4 K 1474/14
Jagd-, Forst- und Fischereirecht
- VG Frankfurt/Main, 09.09.2010 - 1 K 180/10
Besondere Ausgleichsregelung nach EEG - hier: Ausschlussfrist
- LG Heilbronn, 05.12.2019 - 6 O 443/18
Ansprüche eine Gemeinde gegen ein Chemieunternehmen bei einer nachteiligen ...
- VG Köln, 25.07.2013 - 14 K 3927/06
Verfassungsmäigkeit des WasEG NRW 2004 bezüglich der Entgeltpflicht der ...
- VG Köln, 25.03.2013 - 14 K 6006/12
Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Nassauskiesers zur Entrichtung eines ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 22 WHG:
- Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
- §§ 1 ff. (Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen)