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Deutschland

Umwelthaftungsgesetz

Artikel 1 des Gesetzes vom 10.12.1990 (BGBl. I S. 2634), in Kraft getreten am 01.01.1991

zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2421) m.W.v. 22.07.2017

§ 1Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen

§ 2Haftung für nichtbetriebene Anlagen

§ 3Begriffsbestimmungen

§ 4Ausschluß der Haftung

§ 5Beschränkung der Haftung bei Sachschäden

§ 6Ursachenvermutung

§ 7Ausschluß der Vermutung

§ 8Auskunftsanspruch des Geschädigten gegen den Inhaber einer Anlage

§ 9Auskunftsanspruch des Geschädigten gegen Behörden

§ 10Auskunftsanspruch des Inhabers einer Anlage

§ 11Mitverschulden

§ 12Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung

§ 13Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung

§ 14Schadensersatz durch Geldrente

§ 15Haftungshöchstgrenzen

§ 16Aufwendungen bei Wiederherstellungsmaßnahmen

§ 17Verjährung

§ 18Weitergehende Haftung

§ 19Deckungsvorsorge

§ 20Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

§ 21Strafvorschriften

§ 22Bußgeldvorschriften

§ 23Übergangsvorschriften

Anhang 1(zu § 1 UmweltHG)

Anhang 2(zu § 19 UmweltHG)

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