Dieses Gesetz und § 32a der Zivilprozessordnung finden keine Anwendung, soweit der Schaden vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden ist.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.04.2006 | Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz | 19.04.2006 |
maßnahmen § 17Verjährung § 18Weitergehende Haftung § 19Deckungsvorsorge § 20Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen § 21Strafvorschriften § 22Bußgeldvorschriften § 23Übergangs-
vorschriften
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 23 UmweltHG
3 Entscheidungen zu § 23 UmweltHG in unserer Datenbank:
- BGH, 17.05.2001 - III ZR 249/00
Anwendbares Recht und gesetzliche Voraussetzungen für die Ersatz von Bergschäden ...
- OLG Bremen, 18.09.2003 - 2 U 9/03
Offenbarungspflichten des Grundstücksverkäufers bei früherem Betrieb einer ...
- BGH, 17.06.1997 - VI ZR 372/95
Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen gesundheitlicher ...