(1) 1Sind mehrere Anlagen geeignet, den Schaden zu verursachen, so gilt die Vermutung nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet ist, den Schaden zu verursachen. 2Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach Zeit und Ort des Schadenseintritts und nach dem Schadensbild sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen.
(2) Ist nur eine Anlage geeignet, den Schaden zu verursachen, so gilt die Vermutung dann nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet ist, den Schaden zu verursachen.
Rechtsprechung zu § 7 UmweltHG
14 Entscheidungen zu § 7 UmweltHG in unserer Datenbank:
- BGH, 26.03.2013 - VI ZR 109/12
Arzneimittelhaftung: Schadensersatzprozess wegen der behaupteten Verursachung ...
- OLG Karlsruhe, 19.12.2014 - 8 U 83/12
Bodenschutzrecht: Anwendbarkeit des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs auf die ...
- BGH, 02.04.2004 - V ZR 267/03
Vorausetzungen eines bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs bei Vereinbarung eines ...
- OLG Düsseldorf, 11.12.2013 - 18 U 95/11
Ausgleichsansprüche des Grundstückseigentümers gegen den Verursacher von ...
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 11.02.2011 - 1 O 20/07
Es besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Mitbetreiber eines ...
- LG Düsseldorf, 11.02.2011 - 1 O 20/07
- VG Aachen, 02.02.2005 - 6 K 2235/01
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein gutgläubiger Erwerb i.S.d. § 4 Abs. 6 ...
- BGH, 17.06.1997 - VI ZR 372/95
Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen gesundheitlicher ...
- VG Hannover, 24.11.2009 - 4 A 2022/09
Zivilgesetzlich angeordnete Gesamtrechtsnachfolge als Voraussetzung für die ...
- OLG Schleswig, 20.12.2007 - 5 U 98/04
Ausgleichspflicht des früheren Betreibers einer Hausmülldeponie nach § 24 ...
- VG Aachen, 16.02.2005 - 6 K 2019/99
Zu den Grundsätzen der Störerbestimmung und -auswahl