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__paste_bez____paste_norm__ Umwelthaftungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UmweltHG/__paste_norm__.html)
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(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen vermehrter Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 12 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch eine Geldrente zu leisten.
(2) § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 14 UmweltHG
4 Entscheidungen zu § 14 UmweltHG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 11.05.2017 - 7 U 161/13
Ansprüche der Bundesagentur für Arbeit wegen Veruntreuung von Geldern durch die ...
- LG Frankfurt/Main, 30.03.2016 - 6 O 464/14
Entscheidungsform: Teilgrund- und Teilendurteil
- LG Frankfurt/Main, 30.03.2016 - 6 O 358/14
- BGH, 04.04.2000 - XI ZR 48/99
Frist zur Ausübung des Zinsanpassungsrechts