(1) Geht die Umwelteinwirkung von einer noch nicht fertiggestellten Anlage aus und beruht sie auf Umständen, die die Gefährlichkeit der Anlage nach ihrer Fertigstellung begründen, so haftet der Inhaber der noch nicht fertiggestellten Anlage nach § 1.
(2) Geht die Umwelteinwirkung von einer nicht mehr betriebenen Anlage aus und beruht sie auf Umständen, die die Gefährlichkeit der Anlage vor der Einstellung des Betriebs begründet haben, so haftet derjenige nach § 1, der im Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs Inhaber der Anlage war.
maßnahmen § 17Verjährung § 18Weitergehende Haftung § 19Deckungsvorsorge § 20Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen § 21Strafvorschriften § 22Bußgeldvorschriften § 23Übergangs-
vorschriften
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Rechtsprechung zu § 2 UmweltHG
4 Entscheidungen zu § 2 UmweltHG in unserer Datenbank:
- BGH, 27.01.2006 - V ZR 46/05
Berechnung des Schadens bei Schädigung von Bäumen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2009 - 9 A 2398/08
Haftung des Betreibers einer der Lagerung oder Behandlung von Autowracks ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2014 - 9 A 265/12
Anspruch der Feuerwehr auf Ersatz der ihr durch Einsätze entstandenen Kosten in ...
- LG Koblenz, 17.04.2008 - 1 O 353/07
Das für Zulässigkeit einer Feststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 2 UmweltHG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 823 (Schadensersatzpflicht)