Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
| Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 25 - 42) |
(1) 1Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. 2Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
| 1. | bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, | |
| 2. | Leitungsanlagen, | |
| 3. | Fähren. |
3Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
(2) 1Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. 2Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). 3Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.
(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden
Fassung aufgrund des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor | 20.07.2022 | |
| 05.01.2018 | Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) | 30.06.2017 |
ziele für oberirdische Gewässer § 28Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer § 29Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungs-
ziele § 30Abweichende Bewirtschaftungs-
ziele § 31Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen § 32Reinhaltung oberirdischer Gewässer § 33Mindestwasserführung § 34Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer § 35Wasserkraftnutzung § 36Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern § 37Wasserabfluss § 38Gewässerrandstreifen § 38aLandwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern § 39Gewässerunterhaltung § 40Träger der Unterhaltungslast § 41Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung § 42Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung
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Rechtsprechung zu § 36 WHG
202 Entscheidungen zu § 36 WHG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 04.02.2025 - 7 LC 47/23
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- VG Karlsruhe, 11.12.2018 - 14 K 532/17
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- VG Magdeburg, 14.07.2020 - 9 A 38/20
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Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2015 - 20 A 975/14
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- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2015 - 20 A 975/14
- VG Augsburg, 22.05.2023 - Au 9 K 23.423
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