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   VG München, 14.12.2021 - M 2 K 20.3647   

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VG München, 14.12.2021 - M 2 K 20.3647 (https://dejure.org/2021,59029)
VG München, Entscheidung vom 14.12.2021 - M 2 K 20.3647 (https://dejure.org/2021,59029)
VG München, Entscheidung vom 14. Dezember 2021 - M 2 K 20.3647 (https://dejure.org/2021,59029)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    WHG §§ 3, 12, 46, 49; BayWG Art. 15, 29, 30; VwGO § 114
    Anspruch auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis zur Nutzung von Tiefengrundwasser zum Zwecke der Frostschutzberegnung von Christbaumkulturen (abgelehnt), Anforderungen an die Prognose einer zu erwartenden schädlichen Gewässerveränderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG), ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • VG Augsburg, 23.09.2019 - Au 9 K 19.144

    Beseitigungsanordnung für Brunnenbohrung in tertiäres Grundwasservorkommen

    Auszug aus VG München, 14.12.2021 - M 2 K 20.3647
    Auf eine fehlerfreie Ausübung des Bewirtschaftungsermessen besteht ein Anspruch; ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis wird nur selten in Betracht kommen (vgl. VG Augsburg, U.v. 23.9.2019 - Au 9 K 19.144 - juris Rn. 40).

    Es kann offen bleiben, ob diese Äußerung des Beklagten anlässlich der Bohranzeige fachlich und rechtlich zutreffend gewesen ist, insbesondere, ob bereits für den Erdaufschluss ein Erlaubnisverfahren wegen der Verwirklichung eines Benutzungstatbestands - etwa nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG, versteht man Bohrung als ersten und integralen Schritt des Zutageförderns (vgl. hierzu oben Rn. 22; VG Augsburg, U.v. 23.9.2019 - Au 9 K 19.144 - juris Rn. 25) oder nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG - hätte durchgeführt werden müssen (zu Pumpversuchen bei Probebohrungen siehe aber auch § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG, hierzu Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 56. EL Juli 2021, § 46 Rn. 20).

    § 49 Abs. 3 Satz 2 WHG ist eine Rechtsfolgenverweisung (anders wohl VG Augsburg, U.v. 23.9.2019 - Au 9 K 19.144 - juris Rn. 31 a.E.).

    Da vorliegend die Erschließung Teil des unbefugt verwirklichten Benutzungstatbestands nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG ist, kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 21. Juli 2015 mitgeteilt hat, keine Einwände gegen die Bohrung nach Maßgabe des vom Kläger unterzeichneten Anzeigeformulars (also insbesondere nur bis zu einer Tiefe von 40 m und ohne Anbohrung des zweiten Grundwasserstockwerks) zu haben und insoweit sein Handeln möglicherweise als befugt im Sinne von § 49 Abs. 3 Satz 2 WHG angesehen werden könnte (vgl. VG Augsburg, U.v. 23.9.2019 - Au 9 K 19.144 - juris Rn. 28).

    Raum für Verhältnismäßigkeitsüberlegungen mit Blick auf die Belastungswirkungen beim Kläger sind insoweit nur bei der Auswahl der Rechtsfolge (Einstellung oder Beseitigung) vorgesehen; eine Hinnahme der Erschließung in Form des Weiterbetriebs des Brunnens ist der Behörde von vornherein verwehrt (kein Entschließungsermessen, vgl. VG Augsburg, U.v. 23.9.2019 - Au 9 K 19.144 - juris Rn. 30).

  • VG Regensburg, 06.11.2017 - RN 8 K 16.798

    Nutzung einer Quelle zur Trinkwasserversorgung

    Auszug aus VG München, 14.12.2021 - M 2 K 20.3647
    Andererseits ist aber auch keine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 14.12.2016 - 13 LC 48/14 - juris Rn. 71; VG Regensburg, U.v. 6.11.2017 - RN 8 K 16.798 - juris Rn. 42; Schendel/Scheier in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand: 60. Ed. 1.10.2021, § 12 WHG Rn. 5; Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 61. EL April 2011, § 12 WHG Rn. 32).

    d) Die Verknüpfung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs mit einem durch den Benutzungstatbestand (möglicherweise) verursachten künftigen schädigenden Ereignis im jeweils konkreten Fall erfolgt - jedenfalls in den Fällen, in denen das hochwertige Schutzgut "Trinkwasser" in Rede steht - allein durch Anwendung (nur) der allgemeinen Lebenserfahrung oder anerkannter fachlicher Regeln als Prognosemethode (vgl. zum Maßstab Knopp/Müller in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 56. EL Juli 2021, § 12 Rn. 29 ff.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 12 Rn. 25; VG Regensburg, U.v. 6.11.2017 - RN 8 K 16.798 - juris Rn. 42).

    Nicht zu prüfen ist, ob eine andere Lösung zweckmäßiger gewesen wäre (vgl. VG Regensburg, U.v. 6.11.2017 - RN 8 K 16.798 - juris Rn. 45).

  • VGH Hessen, 17.08.2011 - 2 B 1484/11

    Erdwärmenutzung im Wasserschutzgebiet

    Auszug aus VG München, 14.12.2021 - M 2 K 20.3647
    Der Gesetzgeber misst der sicheren Gewährleistung der öffentlichen Wasserversorgung innerhalb der wasserwirtschaftlichen Benutzungsordnung höchste Bedeutung zu (HessVGH, B.v. 17.8.2011 - 2 B 1484/11 - juris Rn. 19; ähnlich BayVGH, U.v. 12.7.1977 - 525 VIII 75 - Leitsatz nach juris).

    Daher rechtfertigt "schon eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung" (Knopp/Müller in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 56. EL Juli 2021, § 12 Rn. 31; vgl. a. HessVGH, B.v. 17.8.2011 - 2 B 1484/11 - juris Rn. 20: "an die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens (...) nur geringe Anforderungen") die Bejahung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit und damit (vorbehaltlich der Vermeid- bzw. Ausgleichbarkeit) die Versagung einer Erlaubnis oder Bewilligung für eine Grundwasserentnahme nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG.

    Das Gericht geht davon aus, dass der auf viele Jahre angelegte Betrieb einer Brunnenanlage, die Zugriff auf einen besonders schützenswerten Tiefengrundwasserbestand ermöglicht, durch einen privatwirtschaftlich agierenden und - naturgemäß - kaum mit wasserwirtschaftlicher Kompetenz ausgestatteten Landwirt, der zugleich am Erhalt der Qualität des Wassers kein unmittelbares ökonomisches Interesse hat, solange es sich nur als Brauchwasser für die Christbaumkulturen eignet (und die erstrebte Erlaubnis nicht nach § 18 WHG widerrufen wird), mit der Erwartung von schädlichen Gewässerveränderungen verbunden ist, die auch nicht durch gefahrenreduzierende Nebenbestimmungen mit genügender Sicherheit vermieden werden können (vgl. zum Maßstab HessVGH, B.v. 17.8.2011 - 2 B 1484/11 - juris Rn. 20; s.a. BayVGH, B.v. 22.12.1999 - 4 ZB 99 711 - juris Rn. 25).

  • OVG Niedersachsen, 14.12.2016 - 13 LC 48/14

    Beweissicherung; Bewilligung; drittschützend; Grundwasserabsenkung;

    Auszug aus VG München, 14.12.2021 - M 2 K 20.3647
    Auch auf den Besorgnisgrundsatz kann es mit Blick auf die divergierenden Formulierungen in § 32 Abs. 2 Satz 1 WHG und § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WHG nicht ankommen (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2017 - 7 B 5/17 - juris Rn. 17; OVG Lüneburg, U.v. 14.12.2016 - 13 LC 48/14 - juris Rn. 72).

    Andererseits ist aber auch keine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 14.12.2016 - 13 LC 48/14 - juris Rn. 71; VG Regensburg, U.v. 6.11.2017 - RN 8 K 16.798 - juris Rn. 42; Schendel/Scheier in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand: 60. Ed. 1.10.2021, § 12 WHG Rn. 5; Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 61. EL April 2011, § 12 WHG Rn. 32).

    Vielmehr gilt der Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit (BVerwG, B.v. 10.10.2017 - 7 B 5/17 - juris Rn. 17; OVG Lüneburg, U.v. 14.12.2016 - 13 LC 48/14 - juris Rn. 71), wobei das Maß des Hinreichenden auch im Wasserrecht - wie im allgemeinen Polizei- und Sicherheitsrecht auch ("Je-desto-Formel") - in Relation zum quantitativen und qualitativen Ausmaß des von der beabsichtigen Gewässerbenutzung ausgehenden Gefährdungspotentials gesetzt und hierdurch bestimmt werden muss (vgl. Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 61. EL April 2011, § 12 WHG Rn. 28; s.a. BVerwG, B.v. 10.10.2017 - 7 B 5/17 - juris Rn. 17; VGH BW, U.v. 6.3.1991 - 5 S 2630/89 - juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 12.7.1977 - 525 VIII 75 - Leitsatz nach juris; VG Würzburg, U.v. 20.3.2012 - W 4 K 11.492 - juris Rn. 28; Knopp/Müller in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 56. EL Juli 2021, § 12 Rn. 31).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.1991 - 5 S 2630/89

    Widerruf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die mit Widerrufsvorbehalt versehen

    Auszug aus VG München, 14.12.2021 - M 2 K 20.3647
    Vielmehr gilt der Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit (BVerwG, B.v. 10.10.2017 - 7 B 5/17 - juris Rn. 17; OVG Lüneburg, U.v. 14.12.2016 - 13 LC 48/14 - juris Rn. 71), wobei das Maß des Hinreichenden auch im Wasserrecht - wie im allgemeinen Polizei- und Sicherheitsrecht auch ("Je-desto-Formel") - in Relation zum quantitativen und qualitativen Ausmaß des von der beabsichtigen Gewässerbenutzung ausgehenden Gefährdungspotentials gesetzt und hierdurch bestimmt werden muss (vgl. Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 61. EL April 2011, § 12 WHG Rn. 28; s.a. BVerwG, B.v. 10.10.2017 - 7 B 5/17 - juris Rn. 17; VGH BW, U.v. 6.3.1991 - 5 S 2630/89 - juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 12.7.1977 - 525 VIII 75 - Leitsatz nach juris; VG Würzburg, U.v. 20.3.2012 - W 4 K 11.492 - juris Rn. 28; Knopp/Müller in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 56. EL Juli 2021, § 12 Rn. 31).

    Diese wenig strengen Anforderungen rechtfertigen sich vorliegend überdies ebenfalls nicht nur mit Blick auf die Wertigkeit des hier vorliegenden Gefährdungsgegenstandes (vgl. a. insoweit VGH BW, U.v. 6.3.1991 - 5 S 2630/89 - juris Rn. 30), sondern auch mit Blick auf die bloße Privatnützigkeit des konkreten Vorhabens des Klägers (vgl. dazu oben Rn. 38).

  • BVerwG, 10.10.2017 - 7 B 5.17

    Wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme

    Auszug aus VG München, 14.12.2021 - M 2 K 20.3647
    Auch auf den Besorgnisgrundsatz kann es mit Blick auf die divergierenden Formulierungen in § 32 Abs. 2 Satz 1 WHG und § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WHG nicht ankommen (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2017 - 7 B 5/17 - juris Rn. 17; OVG Lüneburg, U.v. 14.12.2016 - 13 LC 48/14 - juris Rn. 72).

    Vielmehr gilt der Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit (BVerwG, B.v. 10.10.2017 - 7 B 5/17 - juris Rn. 17; OVG Lüneburg, U.v. 14.12.2016 - 13 LC 48/14 - juris Rn. 71), wobei das Maß des Hinreichenden auch im Wasserrecht - wie im allgemeinen Polizei- und Sicherheitsrecht auch ("Je-desto-Formel") - in Relation zum quantitativen und qualitativen Ausmaß des von der beabsichtigen Gewässerbenutzung ausgehenden Gefährdungspotentials gesetzt und hierdurch bestimmt werden muss (vgl. Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 61. EL April 2011, § 12 WHG Rn. 28; s.a. BVerwG, B.v. 10.10.2017 - 7 B 5/17 - juris Rn. 17; VGH BW, U.v. 6.3.1991 - 5 S 2630/89 - juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 12.7.1977 - 525 VIII 75 - Leitsatz nach juris; VG Würzburg, U.v. 20.3.2012 - W 4 K 11.492 - juris Rn. 28; Knopp/Müller in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 56. EL Juli 2021, § 12 Rn. 31).

  • BVerwG, 29.07.2019 - 2 B 19.18

    Ausforschungsbeweis; Austausch; Beamter; Begründung der Ablehnung in der

    Auszug aus VG München, 14.12.2021 - M 2 K 20.3647
    Es ist als allgemeiner Grundsatz anerkannt, dass die zur Kontrolle des Verwaltungshandelns berufenen Gerichte in ihrer Bewertung der Rechtslage, namentlich in der Frage, anhand welcher Rechtsnormen das Verwaltungshandeln zu überprüfen ist und aufgrund welcher Rechtsnormen es als rechtmäßig erachtet werden kann, unabhängig von der Rechtsauffassung der Verwaltung sind (vgl. nur BVerwG, B.v. 29.7.2019 - 2 B 19.18 - juris Rn. 24).
  • VGH Bayern, 23.07.2020 - 14 B 18.1472

    Austausch der Befugnisnorm bei Ermessensentscheidungen

    Auszug aus VG München, 14.12.2021 - M 2 K 20.3647
    Für die Beurteilung einer Wesensänderung sind bei Ermessensentscheidungen - wie hier - im jeweiligen Einzelfall die Zielsetzungen und die Voraussetzungen der im Bescheid gewählten und der tatsächlich einschlägigen Norm in den Blick zu nehmen (vgl. BayVGH, U.v. 23.7.2020 - 14 B 18.1472 - juris Rn. 31 f.).
  • VG Regensburg, 20.11.2007 - RN 13 S 07.1796
    Auszug aus VG München, 14.12.2021 - M 2 K 20.3647
    Die Gefahr eines Schadstoffeintrags durch den Brunnenbetrieb, der stets mit einer Durchbrechung der schützenden Deckschichten verbunden ist, besteht (vgl. VG Regensburg, B.v. 20.11.2007 - RN 13 S 07.1796 - juris Rn. 60).
  • VG Ansbach, 05.07.2006 - AN 9 K 05.03922
    Auszug aus VG München, 14.12.2021 - M 2 K 20.3647
    Insoweit können den betrieblichen Abläufen und Interessen geschuldete Umsetzungsdefizite auch dann nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden (vgl. VG Ansbach, U.v. 5.7.2006 - AN 9 K 05.03922 - juris Rn. 50), wenn man richtigerweise die Annahme rechtmäßigen Verhaltens des Adressaten einer Nebenbestimmung zugrunde legt.
  • VGH Bayern, 07.10.2004 - 22 B 03.3228

    Wasserrechtliche Bewilligung, Anfechtung einer Benutzungsauflage,

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • VG München, 28.06.2011 - M 2 K 11.1003

    Rückbau und Verfüllung eines Brunnens; Besorgnisgrundsatz; Verhältnismäßigkeit

  • VGH Bayern, 05.09.2019 - 8 ZB 16.1851

    Wasserrechtliche Erlaubnis zur Gewässerbenutzung für Triebwerksanlage und

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

  • VG Würzburg, 20.03.2012 - W 4 K 11.492

    Zu den Anforderungen an die zu erwartenden Gewässerveränderungen i.S.v. § 12 Abs.

  • VGH Bayern, 07.08.2014 - 8 ZB 13.2583

    Rücksichtnahme eines Betreibers einer Fischzuchtanlage auf Unterlieger

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2018 - 20 A 499/16

    Zulassung der Verfüllung der Polder 4 und 5 als die durch die Abgrabung von Kies

  • VGH Bayern, 02.05.2011 - 8 ZB 10.2312

    Bedeutung von Auskünften und Gutachten der Wasserwirtschaftsämter in

  • VGH Bayern, 31.03.2001 - 15 B 96.1537

    Baurecht: Im Außenbereich privilegierter Sandabbau, Auswirkungen auf eine private

  • VGH Bayern, 02.01.2020 - 8 ZB 19.47

    Drittanfechtungsklage gegen beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis

  • BVerwG, 17.03.1989 - 4 C 30.88

    Benutzungserlaubnis - Wasserwirtschaftliche Belange - Gesundheits- und

  • VG München, 22.02.2022 - M 2 K 20.1975
  • VG München, 22.02.2022 - M 2 K 20.1975

    Errichtung einer Tiefgarage im Wasserschutzgebiet

    b) Hierbei ist eine gerichtlich voll überprüfbare Prognose zu treffen, bei deren Vornahme aber dem - grundsätzlich - epistemischen Erkenntnis-, Erfahrungs- und Einschätzungsvorsprung der Wasserwirtschaftsämter Rechnung zu tragen ist (ausführlich zu den Bestandteilen einer Prognose und der Rolle der Fachbehörden VG München, U.v. 14.12.2021 - M 2 K 20.3647 - Rn. 28 ff. und VG München, B.v. 4.8.2021 - M 2 S 21.2866 - Rn. 52 ff. und Rn. 59 ff.).

    Eine Verschärfung des Maßstabs kann allerdings vorliegend im Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG - und damit anders als im Bereich der Grundwasserbenutzungstatbestände (vgl. insoweit VG München, U.v. 14.12.2021 - M 2 K 20.3647 - Rn. 38) - nicht mit der bloßen Privatnützigkeit des konkreten Vorhabens begründet werden.

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