Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
1Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. 2Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.
Rechtsprechung zu § 904 BGB
201 Entscheidungen zu § 904 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 15.10.2020 - 8 U 5531/20
Schwenken eines Baukrans über dem Luftraum eines Nachbargrundstücks in Bayern
- BSG, 16.08.2021 - B 1 KR 29/20 R
Krankenversicherung - Auslandsbehandlung - grundrechtsorientierte Auslegung - ...
- AG Riesa, 24.04.2019 - 9 Cs 926 Js 3044/19
Drohnenabschuss über Privatgrundstück kann gerechtfertigt sein
- OLG Köln, 18.07.2019 - 15 W 21/19
Heimliche Aufnahmen in psychiatrischer Klinik - Grenzen der journalistischen ...
- AG Berlin-Wedding, 09.01.2018 - 7 C 96/17
Haftung eines Baumeigentümers für Schäden an einem Privatgrundstück durch ...
- OLG Nürnberg, 20.05.1999 - 8 U 2317/98
Beschädigung von auf dem Nachbargrundstück lagernden Sachen durch Löscharbeiten ...
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 25.02.2002 - 1Z RR 331/99
Aufwendungsersatzanspruch der bayerischen Feuerwehr für Pflichteinsätze - ...
- BayObLG, 25.02.2002 - 1Z RR 331/99
- BGH, 13.05.1952 - I ZR 147/51
Notstandshaftung des Schiffsausrüsters
- BGH, 30.10.1984 - VI ZR 74/83
Notstand bei verkehrsbedingtem Ausweichen auf die Gegenfahrbahn
- LG München I, 25.01.2019 - 30 S 7016/18
Füttern einer freilaufenden Katze ist keine Eigentumsbeeinträchtigung
§ 904 BGB in Nachschlagewerken
- § 904 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Notstand
Rechtfertigender Notstand
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 904 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1004 II (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch) (zu § 904 S. 1)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Notwehr und Notstand
- § 34 (Rechtfertigender Notstand) (zu § 904 S. 1)
- Wassergesetz (WasserG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- § 30 III (Gewässerunterhaltung (zu § 39 WHG))