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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924)   
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§ 910
Überhang

(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. 2Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

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Rechtsprechung zu § 910 BGB

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§ 910 BGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 910 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Nachbarrechtsgesetz (NRG) 
      Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen
        2. Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln
          § 23 (Überragende Zweige)
          § 24 (Eingedrungene Wurzeln)
          § 25 (Bäume an öffentlichen Wegen)

Redaktionelle Querverweise zu § 910 BGB:

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