Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. 2Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
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Rechtsprechung zu § 910 BGB
331 Entscheidungen zu § 910 BGB in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 11.09.2026 - 16 K 8634/24
- VG Düsseldorf, 11.09.2026 - 16 K 8557/24
- AG Hamburg-Bergedorf, 12.02.2020 - 410d C 215/18
Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Ausübung des Selbsthilferechts beim ...
- VGH Bayern, 29.09.2026 - 8 CE 26.1872
Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz, öffentlich-rechtlicher ...
- AG Regensburg, 07.08.2026 - 10 C 2075/25
Interessenabwägung, Baumschutz, Gesundheitsschutz, Kleinklima, Unzumutbarkeit, ...
- AG Brandenburg, 11.12.2020 - 31 C 296/19
Über Grundstücksgrenze ragende Zweige und herabfallende Blüten und Blätter - ...
- LG Frankenthal, 11.08.2021 - 2 S 132/20
Nachbarschutz: Selbsthilferecht des Grundstücksnachbarn bei eindringenden ...
- AG Brandenburg, 10.02.2025 - 30 C 120/23
Einfriedung eines Grundstücks - Absprache unter Nachbarn
- BGH, 14.06.2019 - V ZR 102/18
Duldung der vom Nachbargrundstück herüberragenden Zweige durch den Eigentümer des ...
Zum selben Verfahren:
- AG Krefeld, 30.08.2017 - 2 C 300/15
Rückschnitt von oberirdischem Überwuchs einer Grenzbepflanzung
- AG Krefeld, 30.08.2017 - 2 C 300/15
§ 910 BGB in Nachschlagewerken
- § 910 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Überhang (Nachbarrecht)
Querverweise
Auf § 910 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 122
- Übergangsvorschriften
- Art. 183
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Obligatorische Schlichtung
- § 1 (Anwendungsbereich)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 23
Redaktionelle Querverweise zu § 910 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
- § 229 (Selbsthilfe)