Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. 2Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
Rechtsprechung zu § 910 BGB
284 Entscheidungen zu § 910 BGB in unserer Datenbank:
- LG Frankenthal, 11.08.2021 - 2 S 132/20
Rückschnitt erlaubt: Wurzeln weg, Baum tot
- BGH, 11.06.2021 - V ZR 234/19
Abschneiden überhängender Äste bei Gefahr für Standfestigkeit des Baumes
Zum selben Verfahren:
- AG Brandenburg, 11.12.2020 - 31 C 296/19
Über Grundstücksgrenze ragende Zweige und herabfallende Blüten und Blätter - ...
- AG Brandenburg, 20.02.2020 - 31 C 142/18
Zur Beeinträchtigung des Grundeigentums durch vom Nachbargrundstück ...
- BGH, 14.06.2019 - V ZR 102/18
Duldung der vom Nachbargrundstück herüberragenden Zweige durch den Eigentümer des ...
Zum selben Verfahren:
- AG Krefeld, 30.08.2017 - 2 C 300/15
Rückschnitt von oberirdischem Überwuchs einer Grenzbepflanzung
- LG Krefeld, 20.04.2018 - 1 S 68/17
Abwehranspruch gegen Laub aus Nachbars Garten?
- AG Krefeld, 30.08.2017 - 2 C 300/15
- LG Kleve, 15.02.2018 - 6 S 92/17
Abschneiden herüberwachsende Zweige: Keine Entschädigung ohne Fristsetzung!
§ 910 BGB in Nachschlagewerken
- § 910 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Überhang (Nachbarrecht)
Querverweise
Auf § 910 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 122
- Übergangsvorschriften
- Art. 183
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Obligatorische Schlichtung
- § 1 (Anwendungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 910 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
- § 229 (Selbsthilfe)