Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.
(2) 1Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. 2Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. 3Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. 4Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.
(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.
Rechtsprechung zu § 923 BGB
61 Entscheidungen zu § 923 BGB in unserer Datenbank:
- BayObLG, 17.01.2024 - 101 ZRR 165/23
Außergerichtliche Streitbeilegung, Sachlicher Anwendungsbereich, Obligatorisches ...
- AG Hamburg-Bergedorf, 12.02.2020 - 410d C 215/18
Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Ausübung des Selbsthilferechts beim ...
- AG Friedberg (Hessen), 10.03.2017 - 2 C 809/16
Fällung eines Grenzbaums
- OLG Schleswig, 17.10.2017 - 3 U 24/17
Schadensersatzanspruch wegen eigenmächtigen Fällens eines Grenzbaumes: Einwand ...
- LG München I, 01.03.2023 - 1 S 7620/22
Wohnungseigentümer darf nur viermal im Monat grillen
- OLG Saarbrücken, 02.10.2019 - 5 U 15/19
1. Es stellt eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung eines Geh- und Fahrrechts ...
- AG Brandenburg, 16.12.2016 - 31 C 298/14
Zur Haftung wegen Beschädigung des Außenputzes an der Grenzwand eines ...
- LG München II, 01.02.2017 - 2 O 1900/16
Zum Anwendungsbereich von § 924 BGB (Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher ...
- OLG Frankfurt, 15.03.2018 - 13 S 102/17
Obligatorisches Schlichtungsverfahren
- BGH, 02.07.2004 - V ZR 33/04
Ausgleich zwischen Grundstücksnachbarn für Schäden, die durch das Umstürzen eines ...
§ 923 BGB in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 923 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Inhalt des Eigentums
- § 924 (Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 122
- Übergangsvorschriften
- Art. 183
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Obligatorische Schlichtung
- § 1 (Anwendungsbereich)