Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.
(2) 1Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. 2Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. 3Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. 4Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.
(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.
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Rechtsprechung zu § 923 BGB
63 Entscheidungen zu § 923 BGB in unserer Datenbank:
- AG Regensburg, 07.08.2026 - 10 C 2075/25
Interessenabwägung, Baumschutz, Gesundheitsschutz, Kleinklima, Unzumutbarkeit, ...
- AG Hamburg-Bergedorf, 12.02.2020 - 410d C 215/18
Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Ausübung des Selbsthilferechts beim ...
- AG Friedberg (Hessen), 10.03.2017 - 2 C 809/16
Fällung eines Grenzbaums
- OLG Naumburg, 12.06.2023 - 12 U 172/22
Wechselseitige Ansprüche bezüglich Nachbargrundstücke in Sachsen-Anhalt
- OLG Schleswig, 17.10.2017 - 3 U 24/17
Schadensersatzanspruch wegen eigenmächtigen Fällens eines Grenzbaumes: Einwand ...
- AG Bad Iburg, 13.01.2021 - 4 C 465/20
Bei Nachbarstreitigkeiten ist der Gang zum örtlichen Schiedsamt obligatorisch
- LG München I, 01.03.2023 - 1 S 7620/22
Wohnungseigentümer darf nur viermal im Monat grillen
- OLG Naumburg, 15.09.2025 - 12 U 24/25
- AG Brandenburg, 16.12.2016 - 31 C 298/14
Zur Haftung wegen Beschädigung des Außenputzes an der Grenzwand eines ...
- BGH, 02.07.2004 - V ZR 33/04
Ausgleich zwischen Grundstücksnachbarn für Schäden, die durch das Umstürzen eines ...
§ 923 BGB in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 923 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Inhalt des Eigentums
- § 924 (Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 122
- Übergangsvorschriften
- Art. 183
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Obligatorische Schlichtung
- § 1 (Anwendungsbereich)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 23