Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
Zitiervorschläge
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§ 903Befugnisse des Eigentümers
§ 904Notstand
§ 905Begrenzung des Eigentums
§ 906Zuführung unwägbarer Stoffe
§ 907Gefahr drohende Anlagen
§ 908Drohender Gebäudeeinsturz
§ 909Vertiefung
§ 910Überhang
§ 911Überfall
§ 912Überbau; Duldungspflicht
§ 913Zahlung der Überbaurente
§ 914Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
§ 915Abkauf
§ 916Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
§ 917Notweg
§ 918Ausschluss des Notwegrechts
§ 919Grenzabmarkung
§ 920Grenzverwirrung
§ 921Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
§ 922Art der Benutzung und Unterhaltung
§ 923Grenzbaum
§ 924Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche
Rechtsprechung zu § 924 BGB
17 Entscheidungen zu § 924 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 23.03.2023 - V ZR 97/21
Keine Kostenerstattung für Dachertüchtigung wegen abprallenden Schnees
- OVG Saarland, 31.03.2023 - 2 A 94/22
Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung
- LG München II, 01.02.2017 - 2 O 1900/16
Zum Anwendungsbereich von § 924 BGB (Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher ...
- BGH, 29.04.2020 - VIII ZR 31/18
Mietminderung wegen Geräusch- und Schmutzimmissionen verursacht durch eine auf ...
- OLG Hamm, 20.10.2014 - 32 Sa 70/14
Zuständigkeitsbestimmung, dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen
- OLG Hamm, 08.03.2013 - 15 W 233/12
Eintragungsfähigkeit einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt des Verzichts auf ...
- LG Düsseldorf, 14.01.2021 - 4b O 78/19
Rundschaftmeißelwerkzeug
- LG Konstanz, 09.07.2009 - 3 O 271/08
Mieter: Anspruch gegen Eigentümer bei Wasserschaden?
- AG Dortmund, 22.06.2004 - 125 C 1426/03
Rechte des Mieters bei Eindringen von Wasser aus einer darüber liegenden Wohnung
- LG Stendal, 28.09.2006 - 22 S 19/06
Geltendmachung eines Anspruchs auf Auskunft über einen Nachlass im Wege der ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 924 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Gegenstand und Dauer der Verjährung
- § 194 I (Gegenstand der Verjährung)