Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.
(2) 1Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. 2Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.
Rechtsprechung zu § 918 BGB
164 Entscheidungen zu § 918 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Rostock, 11.06.2020 - 3 U 24/19
Notwegerecht: Willkür durch Bebauung eines Nachbargrundstücks
- BGH, 13.05.2022 - V ZR 4/21
Notwegrecht: Technisch nicht herstellbare in der bestandskräftigen Baugenehmigung ...
- BGH, 06.05.2022 - V ZR 50/21
Notwegerecht unter den Voraussetzungen von § 917 Abs. 1 BGB ; Beseitigung von zur ...
- BGH, 24.04.2015 - V ZR 138/14
Notwegerecht: Beurteilung einer ordnungsmäßigen Nutzung eines Grundstücks
- OLG Schleswig, 26.01.2017 - 11 U 61/16
Duldungspflicht für Entwässerungs- und Versorgungsleitungen: Notleitungsrecht ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.01.2018 - V ZR 47/17
Berechtigung zum Führen von Leitungen durch ein Gebäude aufgrund ...
- BGH, 26.01.2018 - V ZR 47/17
- VGH Bayern, 19.01.2017 - 20 BV 15.817
Herstellungsbeitrag für Wasserversorgungseinrichtung
- VG München, 16.05.2018 - M 11 SN 18.2107
Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung für ...
- OLG Hamm, 22.03.2018 - 5 U 60/17
Notwegerecht: Ersteigerer eines Wohngrundstücks muss sich nicht auf eine ...
Zum selben Verfahren:
- LG Arnsberg, 01.06.2017 - 2 O 219/16
Einräumung eines Notwegerechts durch Gewährung des Zugangs und der Zufahrt mit ...
- LG Arnsberg, 01.06.2017 - 2 O 219/16
§ 918 BGB in Nachschlagewerken
- § 918 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Notwegerecht
Querverweise
Auf § 918 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Inhalt des Eigentums
- § 924 (Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche)