Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.
(2) 1Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. 2Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.
Rechtsprechung zu § 918 BGB
151 Entscheidungen zu § 918 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Rostock, 11.06.2020 - 3 U 24/19
Notwegerecht: Willkür durch Bebauung eines Nachbargrundstücks
- BGH, 24.04.2015 - V ZR 138/14
Notwegerecht: Beurteilung einer ordnungsmäßigen Nutzung eines Grundstücks
- VGH Bayern, 19.01.2017 - 20 BV 15.817
Herstellungsbeitrag für Wasserversorgungseinrichtung
- OLG Hamm, 22.03.2018 - 5 U 60/17
Notwegerecht: Ersteigerer eines Wohngrundstücks muss sich nicht auf eine ...
Zum selben Verfahren:
- LG Arnsberg, 01.06.2017 - 2 O 219/16
Einräumung eines Notwegerechts durch Gewährung des Zugangs und der Zufahrt mit ...
- LG Arnsberg, 01.06.2017 - 2 O 219/16
- OLG Schleswig, 26.01.2017 - 11 U 61/16
Notleitungsrecht durch ein Gebäude
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.01.2018 - V ZR 47/17
Berechtigung zum Führen von Leitungen durch ein Gebäude aufgrund ...
- BGH, 26.01.2018 - V ZR 47/17
- LG München II, 01.02.2017 - 2 O 1900/16
Leistungsverweigerungsrecht aufgrund von Verjährung
- BGH, 27.09.2019 - V ZR 210/18
Streit um die Beteiligung eines Grundstückseigentümers an den Kosten für die ...
- OLG Koblenz, 26.03.2013 - 3 W 179/13
Nachbarrecht: Erlöschen eines schuldrechtlichen Nutzungsrechts an einem Privatweg ...
§ 918 BGB in Nachschlagewerken
- § 918 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Notwegerecht
Querverweise
Auf § 918 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Inhalt des Eigentums
- § 924 (Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche)