Nachbarrechtsgesetz
6. Abschnitt - Einwirkung von Verkehrsunternehmen (§ 30) |
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Die Vorschrift des § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird auf Eisenbahn-, Schiffahrts- und ähnliche Verkehrsunternehmungen erstreckt.
Rechtsprechung zu § 30 NRG
Entscheidung zu § 30 NRG in unserer Datenbank:
- BGH, 22.06.1990 - V ZR 59/89
Entstehung eines Notleitungsrechts
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 30 NRG:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 125