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Nachbarrechtsgesetz

   5. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 26 - 29)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/NRG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ NRG (https://dejure.org/gesetze/NRG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ NRG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Nachbarrechtsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 29
Erlaß von Gemeindesatzungen

(1) 1Die Gemeinde hat den Entwurf einer Satzung nach § 28 öffentlich bekanntzumachen. 2Die Betroffenen können innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung Einwendungen erheben. 3Hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.

(2) Über die Einwendungen ist gleichzeitig mit dem endgültigen Beschluß über die Satzung zu entscheiden.

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