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Nachbarrechtsgesetz

   5. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 26 - 29)   
Gliederung
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§ 28
Erklärte Waldlage, erklärte Reblage und erklärte Gartenbaulage

(1) Teile des Gemeindegebiets außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks und des Bereichs des Bebauungsplans können durch Gemeindesatzung zur Waldlage erklärt werden (erklärte Waldlage), wenn ihre Aufforstung mit Rücksicht auf die Standortverhältnisse oder aus Gründen der Landeskultur zweckmäßig ist.

(2) Teile des Gemeindegebiets können durch Gemeindesatzung zur Reblage erklärt werden (erklärte Reblage), wenn sie für den Weinbau besonders geeignet sind.

(3) Teile des Gemeindegebiets können durch Gemeindesatzung zur Gartenbaulage erklärt werden (erklärte Gartenbaulage), wenn sie für den unter Verwendung ortsfester Kulturvorrichtungen betriebenen Erwerbsgartenbau besonders geeignet sind.

(4) Die Gemeinde hat vor der Erklärung nach den Absätzen 1, 2 oder 3 die untere Verwaltungsbehörde zu hören.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG) vom 01.07.2004 (GBl. S. 469), in Kraft getreten am 01.01.2005.

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Querverweise

Auf § 28 NRG verweisen folgende Vorschriften:

    Nachbarrechtsgesetz (NRG) 
      Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen
        1. Abstände
          § 15 (Waldungen)
          § 18 (Begünstigung von Weinbergen und Erwerbsgartenbaugrundstücken)
     
      Allgemeine Bestimmungen
        § 29 (Erlaß von Gemeindesatzungen)
Was ist das?

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