Nachbarrechtsgesetz

   4. Abschnitt - Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen (§§ 11 - 25)   
   1. Abstände (§§ 11 - 22)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 15
Waldungen

(1) 1Mit Waldungen ist ein Abstand von 8 m von der Grenze einzuhalten. 2Bei Verjüngung von Waldungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, sowie in erklärten Waldlagen (§ 28 Abs. 1) ermäßigt sich der Abstand nach Satz 1 auf die Hälfte.

(2) Der vom Baumwuchs freizuhaltende Streifen kann bis auf 2 m Abstand von der Grenze mit Gehölzen bis zu 4 m Höhe und bis auf 1 m Abstand von der Grenze mit Gehölzen bis zu 2 m Höhe bepflanzt werden.

Rechtsprechung zu § 15 NRG

Querverweise

Auf § 15 NRG verweisen folgende Vorschriften:

    Nachbarrechtsgesetz (NRG) 
      Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen
        1. Abstände
          § 16 (Sonstige Gehölze)
          § 18 (Begünstigung von Weinbergen und Erwerbsgartenbaugrundstücken)
          § 19 (Verhältnis zu landwirtschaftlich nicht genutzten Grundstücken)
          § 20 (Pflanzungen hinter geschlossenen Einfriedigungen)
          § 21 (Verhältnis zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen; Ufer- und Böschungsschutz)
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