Nachbarrechtsgesetz
| 4. Abschnitt - Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen (§§ 11 - 25) |
| 1. Abstände (§§ 11 - 22) |
(1) 1Mit Waldungen ist ein Abstand von 8 m von der Grenze einzuhalten. 2Bei Verjüngung von Waldungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, sowie in erklärten Waldlagen (§ 28 Abs. 1) ermäßigt sich der Abstand nach Satz 1 auf die Hälfte.
(2) Der vom Baumwuchs freizuhaltende Streifen kann bis auf 2 m Abstand von der Grenze mit Gehölzen bis zu 4 m Höhe und bis auf 1 m Abstand von der Grenze mit Gehölzen bis zu 2 m Höhe bepflanzt werden.
baugrundstücken § 19Verhältnis zu landwirtschaftlich nicht genutzten Grundstücken § 20Pflanzungen hinter geschlossenen Einfriedigungen § 21Verhältnis zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen; Ufer- und Böschungsschutz § 22Feststellung der Abstände
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Rechtsprechung zu § 15 NRG
7 Entscheidungen zu § 15 NRG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 07.03.2023 - 12 U 269/22
Nachbarrechtlicher Anspruch auf Kürzung von Gehölzen
- VGH Baden-Württemberg, 27.10.1995 - 5 S 1023/95
Kein Folgenbeseitigungsanspruch wegen bloßen Wachsenlassens vorhandener Bäume auf ...
- AG Stuttgart, 12.12.1995 - 11 C 322/95
- LG Ellwangen/Jagst, 20.09.1989 - 1 S 321/89
- LG Hechingen, 29.08.1990 - 1 O 285/89
- AG Schwäbisch Gmünd, 14.07.1988 - 8 C 589/89
- LG Mosbach, 09.02.1988 - S 168/87
Querverweise
Auf § 15 NRG verweisen folgende Vorschriften:
- Nachbarrechtsgesetz (NRG)
- Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen
- 1. Abstände