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Nachbarrechtsgesetz

   4. Abschnitt - Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen (§§ 11 - 25)   
   1. Abstände (§§ 11 - 22)   
Gliederung
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§ 13
Spaliervorrichtungen

Für Spaliervorrichtungen, die eine flächenartige Ausdehnung des Wachstums der Pflanzen bezwecken, gilt § 12 mit der Maßgabe, daß gegenüber Grundstücken in Innerortslage mit Spalieren bis zu 1,80 m Höhe kein Abstand und mit höheren Spalieren ein Abstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten ist.

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Rechtsprechung zu § 13 NRG

3 Entscheidungen zu § 13 NRG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 13 NRG verweisen folgende Vorschriften:

    Nachbarrechtsgesetz (NRG) 
      Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen
        1. Abstände
          § 16 (Sonstige Gehölze)
          § 18 (Begünstigung von Weinbergen und Erwerbsgartenbaugrundstücken)
          § 19 (Verhältnis zu landwirtschaftlich nicht genutzten Grundstücken)
          § 20 (Pflanzungen hinter geschlossenen Einfriedigungen)
          § 21 (Verhältnis zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen; Ufer- und Böschungsschutz)
Was ist das?

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