Nachbarrechtsgesetz

   5. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 26 - 29)   
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Textdarstellung

  

§ 27
Vorrang von Festsetzungen im Bebauungsplan

1Enthält ein Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung nach dem Baugesetzbuch oder dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch oder eine Satzung nach § 74 der Landesbauordnung Festsetzungen über Böschungen, Aufschüttungen, Einfriedigungen, Hecken oder Anpflanzungen, so müssen hierfür die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Abstände insoweit nicht eingehalten werden, als es die Verwirklichung der planerischen Festsetzungen erfordert. 2Dies gilt nicht gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Digitalisierung des Hinterlegungswesens, zur Anpassung des Landesrechts an das Gerichtsdolmetschergesetz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 06.12.2022 (GBl. S. 617), in Kraft getreten am 01.01.2023.

Rechtsprechung zu § 27 NRG

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 27 NRG:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
            § 9 (Inhalt des Bebauungsplans)
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