Nachbarrechtsgesetz
5. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 26 - 29) |
1Enthält ein Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung nach dem Baugesetzbuch oder dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch Festsetzungen über Böschungen, Aufschüttungen, Einfriedigungen, Hecken oder Anpflanzungen, so müssen hierfür die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Abstände insoweit nicht eingehalten werden, als es die Verwirklichung der planerischen Festsetzungen erfordert. 2Dies gilt nicht gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.
Rechtsprechung zu § 27 NRG
5 Entscheidungen zu § 27 NRG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 26.09.2012 - 4 BN 27.12
Antragsbefugnis bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan einer Eigengesellschaft ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.07.2000 - 3 S 1664/99
Konfliktbewältigung iSd BauGB § 1 Abs 6 zwischen geplanter Wohnbebauung und ...
- BGH, 22.06.1990 - V ZR 59/89
Entstehung eines Notleitungsrechts
- VGH Baden-Württemberg, 13.05.1997 - 8 S 2814/96
Antragsbefugnis für Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan wegen der ...
- OLG Stuttgart, 28.07.2016 - 1 U 80/16
Unterlassungsansprüche des Grundstücksnachbarn hinsichtlich der Errichtung einer ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 27 NRG:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
- § 9 (Inhalt des Bebauungsplans)