Nachbarrechtsgesetz

   5. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 26 - 29)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/NRG/27.html
§ 27 NRG (https://dejure.org/gesetze/NRG/27.html)
§ 27 NRG
§ 27 Nachbarrechtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/NRG/27.html)
§ 27 Nachbarrechtsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 27
Vorrang von Festsetzungen im Bebauungsplan

1Enthält ein Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung nach dem Baugesetzbuch oder dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch Festsetzungen über Böschungen, Aufschüttungen, Einfriedigungen, Hecken oder Anpflanzungen, so müssen hierfür die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Abstände insoweit nicht eingehalten werden, als es die Verwirklichung der planerischen Festsetzungen erfordert. 2Dies gilt nicht gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.

Rechtsprechung zu § 27 NRG

5 Entscheidungen zu § 27 NRG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 27 NRG:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
            § 9 (Inhalt des Bebauungsplans)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:




Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht