Nachbarrechtsgesetz
5. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 26 - 29) |
1Enthält ein Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung nach dem Baugesetzbuch oder dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch oder eine Satzung nach § 74 der Landesbauordnung Festsetzungen über Böschungen, Aufschüttungen, Einfriedigungen, Hecken oder Anpflanzungen, so müssen hierfür die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Abstände insoweit nicht eingehalten werden, als es die Verwirklichung der planerischen Festsetzungen erfordert. 2Dies gilt nicht gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Digitalisierung des Hinterlegungswesens, zur Anpassung des Landesrechts an das Gerichtsdolmetschergesetz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 06.12.2022 (GBl. S. 617), in Kraft getreten am 01.01.2023.
Rechtsprechung zu § 27 NRG
5 Entscheidungen zu § 27 NRG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 27.07.2000 - 3 S 1664/99
Konfliktbewältigung iSd BauGB § 1 Abs 6 zwischen geplanter Wohnbebauung und ...
- BVerwG, 26.09.2012 - 4 BN 27.12
Antragsbefugnis bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan einer Eigengesellschaft ...
- BGH, 22.06.1990 - V ZR 59/89
Entstehung eines Notleitungsrechts
- VGH Baden-Württemberg, 13.05.1997 - 8 S 2814/96
Antragsbefugnis für Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan wegen der ...
- OLG Stuttgart, 28.07.2016 - 1 U 80/16
Nachbarrecht: Anspruch auf Unterlassung der Errichtung einer Mauer zur Abgrenzung ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 27 NRG:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
- § 9 (Inhalt des Bebauungsplans)