Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
Titel 1 - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften (§§ 1 - 11) |
Zitiervorschläge
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§ 1Sachliche Zuständigkeit
§ 2Bedeutung des Wertes
§ 3Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
§ 4Wertberechnung; Nebenforderungen
§ 5Mehrere Ansprüche
§ 6Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
§ 7Grunddienstbarkeit
§ 8Pacht- oder Mietverhältnis
§ 9Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
§ 10(weggefallen)
§ 11Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit
Rechtsprechung zu § 2 ZPO
1.672 Entscheidungen zu § 2 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 29.03.2022 - VIII ZR 99/21
Die erfolgreiche Verbandsklage - und die Beschwer des unterlegenen Unternehmers
- BVerwG, 21.03.2022 - 9 AV 1.22
Zur Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses.
- BGH, 05.10.2021 - VIII ZB 83/20
Beschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer neuen Heizkostenabrechnung?
Zum selben Verfahren:
- BGH, 05.02.2019 - VIII ZR 277/17
Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstands bei Rechtsmitteln: ...
- BGH, 16.11.2021 - VI ZB 58/20
Unterlassung einer Äußerung: Bemessung des Beschwerdewerts
- BGH, 06.07.2021 - II ZR 119/20
Nichtzulassungsbeschwerde der Nova Sedes Wohnungsbau eG verworfen
- OLG Schleswig, 20.01.2015 - 6 W 36/14
Streitwert einer Unterlassungsklage wegen einer Urheberrechtsverletzung
- OLG München, 04.10.2021 - 3 U 2906/20
Reichweite des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO und des Anspruchs auf ...
- BGH, 05.10.2021 - VIII ZB 68/20
Zur Auskunftserteilung verurteilt: Wert der Beschwer?
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 2 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Amtsgerichten
- § 495a (Verfahren nach billigem Ermessen)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Verfahrensvorschriften
- § 12 IV (Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtsbarkeit
- §§ 1 ff.
- Amtsgerichte
- § 23
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 I (Höhe der Kosten)