Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 1 - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften (§§ 1 - 11) |
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
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Rechtsprechung zu § 4 ZPO
4.152 Entscheidungen zu § 4 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 26.08.2026 - 6 U 50/23
- OLG Karlsruhe, 26.08.2026 - 6 U 77/22
- BGH, 15.07.2026 - XII ZR 95/25
Feststellung des Ende des Mietvertrags wegen Kündigung: Wert der ...
- BAG, 27.03.2019 - 5 AZR 591/17
Verzugspauschale - Beschwerdewert
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 29.11.2017 - 6 Sa 620/17
Erfüllung des Mindestlohnanspruchs durch Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen
- LAG Hamm, 29.11.2017 - 6 Sa 620/17
- LG Stuttgart, 28.09.2026 - 7 O 125/26
Streitwert der Bauhandwerkersicherheit einschließlich des Zuschlags für ...
- LG Karlsruhe, 20.05.2026 - 8 O 266/25
Überweisung auf ein Fremdkonto nach Manipulation einer Rechnung; Anforderungen an ...
- AG Brandenburg, 22.05.2025 - 33 C 53/24
- OLG München, 12.07.2017 - 21 U 2777/14
Entgangener Gewinn als streitwertneutrale Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO
- AG Brandenburg, 26.02.2024 - 30 C 221/23
Abwehr unberechtigter Forderung - Ersatz der anfallenden Rechtsanwaltsgebühren
Querverweise
Auf § 4 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Abgaben
- § 226 (Kosten des Vorverfahrens)
Redaktionelle Querverweise zu § 4 ZPO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Erfüllung
- § 367 (Anrechnung auf Zinsen und Kosten) (zu § 4 I, 2. HS)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Allgemeine Wertvorschriften
- § 43 (Nebenforderungen)