Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65) |
| Unterabschnitt 1 - Allgemeine Wertvorschriften (§§ 39 - 47) |
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
verfahren
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Rechtsprechung zu § 43 GKG
2.102 Entscheidungen zu § 43 GKG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 15.07.2026 - 102 Sch 104/26
Schiedsspruch, Vollstreckbarerklärung, Kostenentscheidung, Erledigungserklärung, ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2026 - L 21 AS 1024/20
- OLG Bamberg, 30.07.2026 - 3 U 16/26
Online-Glücksspiel, Darlegungs- und Beweislast, Währungsumrechnung, ...
- OLG Rostock, 14.10.2021 - 4 U 50/21
Abgrenzung kostenrechtlicher zu prozessrechtlichen Wertvorschriften
- OVG Hamburg, 16.06.2026 - 5 Bf 125/26
- OLG Brandenburg, 18.05.2026 - 2 U 53/25
Ansüruch des Geschädigten auf Zahlung eines Schmersensgeldes in tenorierter Höhe ...
- LSG Baden-Württemberg, 21.07.2026 - L 11 KR 998/26
- OLG Braunschweig, 26.11.2025 - 3 W 2/25
Streitwert; Gebührenstreitwert; Rechtsanwaltsvergütung; Beschwerde; ...
- OLG Düsseldorf, 04.04.2022 - 12 W 5/22
Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung; Einseitige Erledigungserklärung; ...
- OLG Rostock, 17.12.2020 - 4 U 21/20
Lebensversicherungsvertrag im Policenmodell: Widerspruch bei nicht vollständig ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 43 GKG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
- § 4 (Wertberechnung; Nebenforderungen)