Gerichtskostengesetz
Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65) |
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Wertvorschriften (§§ 39 - 47) |
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
Rechtsprechung zu § 43 GKG
1.444 Entscheidungen zu § 43 GKG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 23.02.2023 - 20 B 21.1676
Entwässerung, Einleitungsgebühren, Rückwirkender Erlass, Fehlerhafte bzw. ...
- OLG Köln, 22.05.2023 - 20 W 8/23
Nutzungen Gebührenstreitwert Widerspruch
- BGH, 12.01.2023 - I ZB 31/22
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2023 - 1 L 28/22
Einwirken eines Verwaltungsaktes durch unrichtige oder unvollständige Angaben
- LG Karlsruhe, 31.01.2023 - 3 O 202/22
- OLG Brandenburg, 11.01.2023 - 11 U 34/22
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 03.04.2019 - 8 W 868/19
Gebührenwert bei Rückabwicklungsklage aus Lebensversicherung
- OLG Rostock, 17.12.2020 - 4 U 21/20
Lebensversicherungsvertrag im Policenmodell: Widerspruch bei nicht vollständig ...
- OLG Brandenburg, 21.12.2022 - 11 U 244/20
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 43 GKG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
- § 4 (Wertberechnung; Nebenforderungen)