Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65) |
| Unterabschnitt 1 - Allgemeine Wertvorschriften (§§ 39 - 47) |
(1) 1In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. 2Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. 3Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
verfahren
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Rechtsprechung zu § 45 GKG
3.659 Entscheidungen zu § 45 GKG in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 12.08.2026 - 5 U 62/25
- OVG Bremen, 14.08.2026 - 2 LA 182/25
Berufungszulassungsverfahren; Besorgnis der Befangenheit; Chancengleichheit; ...
- BayObLG, 23.09.2026 - 102 Sch 134/26
Schiedsspruch, Vollstreckbarerklärung, Schiedsort, Zuständigkeit, ...
- LAG Schleswig-Holstein, 22.06.2026 - 3 Ta 46/26
Streitwert, Vergleichsmehrwert, Ungewissheit, Zeugnis, Titulierungsinteresse, ...
- LG Köln, 13.05.2026 - 4 O 383/19
Nachtragsvergütung nach kalkulatorischen oder tatsächlichen Kosten?
- BGH, 27.07.2017 - III ZB 37/16
Berufungsbeschwer nach Auskunftsklage: Bemessung bei fehlerhafter Behandlung von ...
- LAG München, 28.01.2025 - 3 Ta 181/24
Gegenstandswert, Vergleich, Wertfestsetzung nach Zeitabschnitten
- LAG Berlin-Brandenburg, 05.08.2022 - 26 Ta 6047/22
Streitwert bei mehreren Kündigungen
- LG Stuttgart, 30.06.2026 - 7 O 191/25
Schadensersatz (auch) für Bauteilöffnungen!
- KG, 12.05.2022 - 5 U 139/19
KING 01 und QUEEN 01 - Markenrechtsverletzung und Mitbewerberbehinderung im ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 45 GKG:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Vorschuss und Vorauszahlung
- § 12 II Nr. 1 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung) (zu § 45 I)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
- § 5 (Mehrere Ansprüche)
- Gerichtsstand
- § 33 (Besonderer Gerichtsstand der Widerklage)
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 160 III Nr. 1 (Inhalt des Protokolls) (zu § 45 IV)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 322 II (Materielle Rechtskraft) (zu § 45 III)