Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65) |
| Unterabschnitt 1 - Allgemeine Wertvorschriften (§§ 39 - 47) |
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.
verfahren
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Rechtsprechung zu § 44 GKG
270 Entscheidungen zu § 44 GKG in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 28.08.2023 - 5 W 43/23
Festsetzung des Gebührenwerts einer Stufenklage
- OLG Saarbrücken, 07.07.2026 - 5 W 34/26
- LSG Baden-Württemberg, 22.07.2022 - L 4 BA 3605/20
Betriebsprüfung - Rechtswidrigkeit des Prüfbescheides über die Auflösung von ...
- OLG Nürnberg, 30.11.2023 - 8 W 2318/23
Streitwert einer Stufenklage im Zusammenhang mit Beitragsanpassungen in der ...
- OLG Köln, 06.12.2024 - 15 U 300/24
Anspruch des Erben auf Herausgabe von Vervielfältigungen von Tonbandaufnahmen aus ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 25.02.2022 - 26 Ta 6017/22
Gegenstandswert - Stufenklage - Anwaltsgebühr
- OLG Köln, 08.11.2022 - 15 U 142/22
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 03.06.2020 - 9 W 23/20
Gebührenstreitwert: Zeitpunkt für die Streitwertfestsetzung bei einer ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 09.10.2023 - 26 Ta 6027/23
Streitwert bei Anträgen, die den Schutz von Geschäftsgeheimnissen betreffen - ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 44 GKG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 254 (Stufenklage)