Gerichtskostengesetz
Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65) |
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Wertvorschriften (§§ 39 - 47) |
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.
verfahren
Rechtsprechung zu § 44 GKG
207 Entscheidungen zu § 44 GKG in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 30.11.2023 - 8 W 2318/23
Streitwert einer Stufenklage im Zusammenhang mit Beitragsanpassungen in der ...
- OLG Saarbrücken, 28.08.2023 - 5 W 43/23
Streitwert einer als unzulässig abgewiesenen Stufenklage wegen ...
- BayObLG, 11.01.2024 - 101 AR 222/23
Verweisungsbeschluß, Streitwerterhöhung, Streitwertfestsetzung, ...
- BayObLG, 11.01.2024 - 102 AR 221/23
Verweisungsbeschluß, Streitwerterhöhung, Streitwertfestsetzung, ...
- OLG Saarbrücken, 29.11.2023 - 5 U 6/23
Zulässigkeit einer Stufenklage des Versicherungsnehmers in der privaten ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 25.02.2022 - 26 Ta 6017/22
Gegenstandswert - Stufenklage - Anwaltsgebühr
- OLG Köln, 08.11.2022 - 15 U 142/22
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 44 GKG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 254 (Stufenklage)