Nachbarrechtsgesetz
1. Abschnitt - Gebäude (§§ 1 - 7f) |
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__paste_bez____paste_norm__ Nachbarrechtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/NRG/__paste_norm__.html)
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§ 1Ableitung des Regenwassers und des Abwassers
§ 2Traufberechtigung bei baulichen Änderungen
§ 3Abstand von Lichtöffnungen
§ 4Abstand von ausblickgewährenden Anlagen
§ 5Lichtöffnungen und andere Gebäudeteile, die auf öffentliche Wege oder Plätze Ausblick gewähren
§ 6Abstand schadendrohender und störender Anlagen
§ 7Gebäudeabstände und Einfriedigungen bebauter Grundstücke im Außenbereich
§ 7aGründungstiefe
§ 7bÜberbau
§ 7cÜberbau durch Wärmedämmung
§ 7dHammerschlags- und Leiterrecht
§ 7eBenutzung von Grenzwänden
§ 7fLeitungen
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Rechtsprechung zu § 1 NRG
4 Entscheidungen zu § 1 NRG in unserer Datenbank:
- LG Ellwangen/Jagst, 28.02.2024 - 1 S 78/23
Zur Abwehr von Niederschlagswasser vom Nachbargrundstück
- OLG Karlsruhe, 11.04.2007 - 6 U 141/05
Abwehranspruch des Grundeigentümers gegen Wasser vom Nachbargrundstück bei ...
- OLG Karlsruhe, 28.05.2008 - 6 U 149/06
Nachbarrecht: Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ableitung von Regenwasser über ...
- AG Weinheim, 16.10.1997 - 1 C 332/97
Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht; Verpflichtung des ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1 NRG:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 124
- Einführungsgesetz ZPO (EGZPO)
- § 15a I Nr. 2
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Obligatorische Schlichtung
- § 1 I Nr. 2 e (Anwendungsbereich) (zu §§ 1 ff)