Nachbarrechtsgesetz
| 1. Abschnitt - Gebäude (§§ 1 - 7f) |
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, daß vor Balkonen, Terrassen, Erkern, Galerien und sonstigen begehbaren Teilen eines Nachbarhauses, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die in der Tiefe mindestens 1,80 m über die Vorderkante und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 m über die Seitenkante der genannten Gebäudeteile hinausreichen.
(2) § 3 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 4 NRG
9 Entscheidungen zu § 4 NRG in unserer Datenbank:
- LG Ulm, 04.08.2010 - 1 S 62/10
Anspruch auf Beseitigung der Terrasse und des Terrassendaches auf dem ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 29.04.2011 - V ZR 174/10
Nachbarrecht: Geltung der Ausschlussfrist für das Verlangen nach Einhaltung der ...
- BGH, 29.04.2011 - V ZR 174/10
- OLG Stuttgart, 28.07.2016 - 1 U 80/16
Nachbarrecht: Anspruch auf Unterlassung der Errichtung einer Mauer zur Abgrenzung ...
- OLG Stuttgart, 04.07.1997 - 2 U 248/95
Beeinträchtigung nachbarschaftlicher Zugangsrechte; Bestehen einer ...
- OLG Karlsruhe, 07.03.2023 - 12 U 269/22
Nachbarrechtlicher Anspruch auf Kürzung von Gehölzen
- LG Freiburg, 02.05.2019 - 3 S 197/18
Nachbarrecht: Begriff der toten Einfriedung; Grenzabständen von Gebäuden; ...
- VG Sigmaringen, 29.11.2023 - 5 K 2721/22
Terrasse in der Abstandsfläche; Gebäudeteil
- OLG Karlsruhe, 19.09.1991 - 4 W 40/91
- OLG Karlsruhe, 14.04.1999 - 6 U 229/98
Querverweise
Auf § 4 NRG verweisen folgende Vorschriften:
- Nachbarrechtsgesetz (NRG)
- Gebäude
- § 5 (Lichtöffnungen und andere Gebäudeteile, die auf öffentliche Wege oder Plätze Ausblick gewähren)