Nachbarrechtsgesetz
1. Abschnitt - Gebäude (§§ 1 - 7f) |
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__paste_bez____paste_norm__ Nachbarrechtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/NRG/__paste_norm__.html)
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(1) Die in § 3 Abs. 1 genannten Lichtöffnungen und die in § 4 Abs. 1 genannten Gebäudeteile sind den Beschränkungen der §§ 3 und 4 nicht unterworfen, soweit sie auf einen öffentlichen Weg oder einen öffentlichen Platz, der an das Grundstück angrenzt, Ausblick gewähren.
(2) Verliert ein Weg oder Platz die Eigenschaft der Öffentlichkeit, so behalten die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke das Recht auf Fortbestand von vorhandenen, in den § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 genannten Anlagen.
§ 1Ableitung des Regenwassers und des Abwassers
§ 2Traufberechtigung bei baulichen Änderungen
§ 3Abstand von Lichtöffnungen
§ 4Abstand von ausblickgewährenden Anlagen
§ 5Lichtöffnungen und andere Gebäudeteile, die auf öffentliche Wege oder Plätze Ausblick gewähren
§ 6Abstand schadendrohender und störender Anlagen
§ 7Gebäudeabstände und Einfriedigungen bebauter Grundstücke im Außenbereich
§ 7aGründungstiefe
§ 7bÜberbau
§ 7cÜberbau durch Wärmedämmung
§ 7dHammerschlags- und Leiterrecht
§ 7eBenutzung von Grenzwänden
§ 7fLeitungen
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