Nachbarrechtsgesetz

   1. Abschnitt - Gebäude (§§ 1 - 7f)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/NRG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ NRG (https://dejure.org/gesetze/NRG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ NRG
__paste_bez____paste_norm__ Nachbarrechtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/NRG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Nachbarrechtsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 6
Abstand schadendrohender und störender Anlagen

(1) Schadendrohende oder störende Anlagen dürfen nur in solcher Entfernung von der Grenze und nur unter solchen Vorkehrungen angebracht werden, daß sie den Nachbarn nicht schädigen.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Lager für Chemikalien sowie im Freien gelegene Aborte, Treib- und Brennstoffbehälter, Waschkessel, und Backöfen, Bienenstöcke, Futtersilos, Düngerstätten, Jauchegruben und Ställe.

Rechtsprechung zu § 6 NRG

2 Entscheidungen zu § 6 NRG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 6 NRG:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht