Nachbarrechtsgesetz
| 1. Abschnitt - Gebäude (§§ 1 - 7f) |
(1) Schadendrohende oder störende Anlagen dürfen nur in solcher Entfernung von der Grenze und nur unter solchen Vorkehrungen angebracht werden, daß sie den Nachbarn nicht schädigen.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Lager für Chemikalien sowie im Freien gelegene Aborte, Treib- und Brennstoffbehälter, Waschkessel, und Backöfen, Bienenstöcke, Futtersilos, Düngerstätten, Jauchegruben und Ställe.
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Rechtsprechung zu § 6 NRG
2 Entscheidungen zu § 6 NRG in unserer Datenbank:
- LG Freiburg, 02.05.2019 - 3 S 197/18
Nachbarrecht: Begriff der toten Einfriedung; Grenzabständen von Gebäuden; ...
- LG Freiburg, 03.06.1976 - 3 S 188/75
Störung der Nachtruhe durch das Läuten von Kuhglocken; Duldungspflicht für ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 6 NRG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Inhalt des Eigentums
- § 907 (Gefahr drohende Anlagen)