Nachbarrechtsgesetz
| 1. Abschnitt - Gebäude (§§ 1 - 7f) |
(1) 1Darf nach den baurechtlichen Vorschriften unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden, so hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks in den Luftraum seines Grundstücks übergreifende untergeordnete Bauteile, die den baurechtlichen Vorschriften entsprechen, zu dulden, solange diese die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. 2Untergeordnete Bauteile sind insbesondere solche Bestandteile einer baulichen Anlage, die deren nutzbare Fläche nicht vergrößern.
(2) Darf an beiden Seiten unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden, so haben die Eigentümer der benachbarten Grundstücke zu dulden, daß die Gebäude den baurechtlichen Vorschriften entsprechend durch übergreifende Bauteile angeschlossen werden.
(3) 1Der Eigentümer des Gebäudes, von dem Bauteile übergreifen, hat dem Eigentümer des Nachbargebäudes den durch den Anschluß nach Absatz 2 entstandenen Schaden zu ersetzen. 2Auf Verlangen des Berechtigten ist vor Beginn dieser Maßnahme eine Sicherheitsleistung in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens zu leisten.
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Rechtsprechung zu § 7b NRG
12 Entscheidungen zu § 7b NRG in unserer Datenbank:
- BGH, 12.03.2021 - V ZR 31/20
Nachbarrecht in Baden-Württemberg: Geltung von Bundesrecht für Rechtsverhältnisse ...
- BayObLG, 01.10.2019 - 1Z RR 4/19
Nachbar muss Überbau durch Außendämmung nicht dulden, wenn Innendämmung mit ...
- BVerfG, 19.07.2007 - 1 BvR 650/03
Verfassungsmäßigkeit landesrechtlicher Regelungen des privaten Nachbarrechts; ...
- LG Köln, 14.05.2020 - 29 S 223/19
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.11.2021 - V ZR 115/20
Bundesländer dürfen grenzüberschreitende Wärmedämmung regeln
- BGH, 12.11.2021 - V ZR 115/20
- BGH, 01.07.2022 - V ZR 23/21
Nachbarstreit über grenzüberschreitende Wärmedämmung
- BGH, 02.06.2017 - V ZR 196/16
Keine grenzüberschreitende Wärmedämmung für Neubauten
- OLG Karlsruhe, 09.12.2009 - 6 U 121/09
Nachbarrecht: Duldung der Anbringung einer 15 cm in das Grundstück hineinragenden ...
- OLG Karlsruhe, 24.03.2010 - 6 U 20/09
Nachbarrecht Baden-Württemberg: Anspruch auf Unterlassung der Ableitung von ...
- LG Baden-Baden, 13.02.2017 - 1 S 10/16
Maximale Heckenhöhe?
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 7b NRG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1004 II (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)
- Landesbauordnung (LBO)
- Das Grundstück und seine Bebauung
- §§ 5 ff. (Abstandsflächen)