Landesbauordnung
2. Teil - Das Grundstück und seine Bebauung (§§ 4 - 10) |
(1) 1Vor den Außenwänden von baulichen Anlagen müssen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. 2Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften
3Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist nicht erforderlich, wenn nach den Festsetzungen einer abweichenden Bauweise unabhängig von der Bebauung auf dem Nachbargrundstück an die Grenze gebaut werden darf.
(2) 1Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. 2Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, bei beidseitig anbaubaren Flächen jedoch nur bis zu deren Mitte.
(3) 1Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken. 2Dies gilt nicht für Abstandsflächen von Außenwänden, die in einem Winkel von mehr als 75° zueinander stehen.
(4) 1Die Tiefe der Abstandsfläche bemißt sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur jeweiligen Wand gemessen. 2Als Wandhöhe gilt das Maß vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluß der Wand. 3Ergeben sich bei einer Wand durch die Geländeoberfläche unterschiedliche Höhen, ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend. 4Sie ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Höhenlage an den Eckpunkten der baulichen Anlage; liegen bei einer Wand die Schnittpunkte mit der Dachhaut oder die oberen Abschlüsse verschieden hoch, gilt dies für den jeweiligen Wandabschnitt. 5Maßgebend ist die tatsächliche Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens, soweit sie nicht zur Verringerung der Abstandsflächen angelegt wird oder wurde.
(5) Auf die Wandhöhe werden angerechnet
(6) 1Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht
und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben. 2Außerdem bleibt die nachträgliche Wärmedämmung eines bestehenden Gebäudes außer Betracht, wenn sie einschließlich der Bekleidung nicht mehr als 0,30 m vor die Außenwand tritt; führt eine nachträgliche Dämmung des Daches zu einer größeren Wandhöhe, ist die zusätzlich erforderliche Abstandsfläche auf dieses Maß anzurechnen.
(7) 1Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt
2Sie darf jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite 2 m nicht unterschreiten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 18.07.2019 (GBl. S. 313), in Kraft getreten am 01.08.2019.
Rechtsprechung zu § 5 LBO
248 Entscheidungen zu § 5 LBO in unserer Datenbank:
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Querverweise
Auf § 5 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
Redaktionelle Querverweise zu § 5 LBO:
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Maß der baulichen Nutzung
- § 20 IV (Vollgeschosse, Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche) (zu §§ 5 ff)