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Baunutzungsverordnung

   3. Abschnitt - Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§§ 22 - 23)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BauNVO (https://dejure.org/gesetze/BauNVO/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Baunutzungsverordnung
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§ 22
Bauweise

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) 1In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. 2Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. 3Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, daß die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) 1Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. 2Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muß.

Vorherige Gesetzesfassungen

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 22 BauNVO:

    Landesbauordnung (LBO) 
      Das Grundstück und seine Bebauung
        § 5 I 2 Nr. 1 (Abstandsflächen) (zu § 22 III)
        § 6 V (Abstandsflächen in Sonderfällen)
    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
            § 9 I Nr. 2 (Inhalt des Bebauungsplans)
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