Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 9 - Schlussvorschriften (§§ 485 - 493) |
1Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, durch die für das Aufgebotsverfahren zum Zweck der Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die ein deutsches Land oder früherer Bundesstaat oder eine ihm angehörende Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt oder für deren Bezahlung ein deutsches Land oder früherer Bundesstaat die Haftung übernommen hat, ein bestimmtes Amtsgericht für ausschließlich zuständig erklärt wird. 2Bezweckt das Aufgebot die Kraftloserklärung einer Urkunde der in § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, gilt Satz 1 entsprechend.
und Ausführungs-
bestimmungen § 487Nachlass-
auseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft § 488Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden § 489Rechtsmittel § 490Landesrechtliche Aufgebotsverfahren § 491Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden § 492Anwendbare Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren § 493Übergangs-
vorschriften
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 491 FamFG:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Aufgebotssachen
- Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
- §§ 466 ff. (Örtliche Zuständigkeit)