Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 9 - Schlussvorschriften (§§ 485 - 493) |
(1) Soweit das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Rechtsgebiete der Landesgesetzgebung vorbehält, gilt dieser Vorbehalt auch für die entsprechenden Verfahrensvorschriften, soweit sie Gegenstand dieses Gesetzes sind.
(2) 1Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Ergänzung und Ausführung dieses Gesetzes, einschließlich der erforderlichen Übergangsvorschriften erlassen werden. 2Dies gilt auch, soweit keine Vorbehalte für die Landesgesetzgebung bestehen.
(3) § 378 Absatz 3 gilt nicht, soweit Anmeldungen von einer gemäß § 68 des Beurkundungsgesetzes nach Landesrecht zuständigen Person oder Stelle öffentlich beglaubigt worden sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 01.06.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 09.06.2017 | Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 01.06.2017 |
und Ausführungs-
bestimmungen § 487Nachlass-
auseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft § 488Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden § 489Rechtsmittel § 490Landesrechtliche Aufgebotsverfahren § 491Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden § 492Anwendbare Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren § 493Übergangs-
vorschriften
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Rechtsprechung zu § 486 FamFG
Entscheidung zu § 486 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 30.12.2021 - 2 Wx 336/21
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