Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484) |
| Abschnitt 6 - Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden (§§ 466 - 484) |
(1) 1Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der in der Urkunde bezeichnete Erfüllungsort liegt. 2Enthält die Urkunde eine solche Bezeichnung nicht, ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Aussteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen Gerichts dasjenige, bei dem der Aussteller zur Zeit der Ausstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.
(2) Ist die Urkunde über ein im Grundbuch eingetragenes Recht ausgestellt, ist das Gericht der belegenen Sache ausschließlich örtlich zuständig.
(3) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das nach dieser Vorschrift örtlich zuständige Gericht erlassen, ist das Aufgebot auch durch Aushang an der Gerichtstafel oder Einstellung in das Informationssystem des letzteren Gerichts öffentlich bekannt zu machen.
beschluss § 479Wirkung des Ausschließungs-
beschlusses § 480Zahlungssperre § 481Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2 § 482Aufhebung der Zahlungssperre § 483Hinkende Inhaberpapiere § 484Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
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Rechtsprechung zu § 466 FamFG
30 Entscheidungen zu § 466 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG München, 23.06.2026 - 34 Wx 134/26
Aufgebotsverfahren, Kraftloserklärung Sparbuch, örtliche Zuständigkeit, ...
- OLG München, 01.08.2025 - 34 Wx 153/25
Aufgebotsverfahren, Gewillkürte Verfahrensstandschaft, Verzichtserklärung, ...
- OLG Düsseldorf, 12.06.2019 - 3 Wx 39/19
Antragsberechtigung im Aufgebotsverfahren für einen Grundschuldbrief
- OLG Düsseldorf, 20.03.2019 - 3 Wx 204/18
Notwendige Glaubhaftmachung der Antragsberechtigung im Aufgebotsverfahren zum ...
- OLG Zweibrücken, 20.01.2022 - 3 W 127/21
Aufgebotsverfahren: Anforderungen an die Glaubhaftmachung
- OLG München, 02.03.2016 - 34 AR 30/16
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Aufgebotsverfahren zur ...
- OLG Frankfurt, 01.02.2016 - 20 W 106/13
Örtliche Zuständigkeit für Genehmigung nach § 73 Abs. 1 AktG
- OLG München, 25.07.2017 - 34 Wx 110/17
Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs in gewillkürter Verfahrensstandschaft - ...
- BGH, 20.12.2024 - V ZR 41/23
Lastenfreiheit eines verkauften Grundstücks als Erfolgspflicht; Vorlage von ...
- OLG Köln, 13.01.2020 - 2 Wx 379/19
Aufgebotsverfahren - Kraftloserklärung Versicherungsschein einer ...
Querverweise
Auf § 466 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Aufgebotssachen
- Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
- § 483 (Hinkende Inhaberpapiere)
Redaktionelle Querverweise zu § 466 FamFG:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Schlussvorschriften
- § 491 (Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden) (zu §§ 466 ff)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schuldverschreibung auf den Inhaber
- § 800 (Wirkung der Kraftloserklärung) (zu §§ 466 ff)