Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484)   
   Abschnitt 6 - Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden (§§ 466 - 484)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 466
Örtliche Zuständigkeit

(1) 1Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der in der Urkunde bezeichnete Erfüllungsort liegt. 2Enthält die Urkunde eine solche Bezeichnung nicht, ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Aussteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen Gerichts dasjenige, bei dem der Aussteller zur Zeit der Ausstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.

(2) Ist die Urkunde über ein im Grundbuch eingetragenes Recht ausgestellt, ist das Gericht der belegenen Sache ausschließlich örtlich zuständig.

(3) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das nach dieser Vorschrift örtlich zuständige Gericht erlassen, ist das Aufgebot auch durch Aushang an der Gerichtstafel oder Einstellung in das Informationssystem des letzteren Gerichts öffentlich bekannt zu machen.

Rechtsprechung zu § 466 FamFG

25 Entscheidungen zu § 466 FamFG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 466 FamFG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 466 FamFG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Schuldverschreibung auf den Inhaber
            § 800 (Wirkung der Kraftloserklärung) (zu §§ 466 ff)
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