Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484) |
| Abschnitt 6 - Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden (§§ 466 - 484) |
Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde an, hat das Gericht den Antragsteller hiervon zu benachrichtigen und ihm innerhalb einer zu bestimmenden Frist die Möglichkeit zu geben, in die Urkunde Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben.
beschluss § 479Wirkung des Ausschließungs-
beschlusses § 480Zahlungssperre § 481Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2 § 482Aufhebung der Zahlungssperre § 483Hinkende Inhaberpapiere § 484Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
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Rechtsprechung zu § 477 FamFG
4 Entscheidungen zu § 477 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 28.02.2024 - 2 Wx 40/23
Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs - nicht rechtzeitige Vorlage
- OLG Hamm, 17.10.2013 - 15 W 439/12
Rechtsstellung des Inhabers einer Grundschuld im Verfahren über die ...
- OLG München, 23.12.2013 - 34 Wx 461/13
Grundbuchverfahren: Mängel des Nichtabhilfeverfahrens; Erforderlichkeit der ...
- OLG Hamm, 01.08.2014 - 15 W 127/14
Rechtsfolgen der nachträglichen Vorlage der aufgebotenen Urkunde im ...
Querverweise
Auf § 477 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Aufgebotssachen
- Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
- § 482 (Aufhebung der Zahlungssperre)