Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484) |
Abschnitt 6 - Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden (§§ 466 - 484) |
(1) Derjenige, der den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, ist dem durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte aus der Urkunde geltend zu machen.
(2) Wird der Ausschließungsbeschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben, bleiben die auf Grund des Ausschließungsbeschlusses von dem Verpflichteten bewirkten Leistungen auch Dritten, insbesondere dem Beschwerdeführer, gegenüber wirksam, es sei denn, dass der Verpflichtete zur Zeit der Leistung die Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses gekannt hat.
beschluss § 479Wirkung des Ausschließungs-
beschlusses § 480Zahlungssperre § 481Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2 § 482Aufhebung der Zahlungssperre § 483Hinkende Inhaberpapiere § 484Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
Rechtsprechung zu § 479 FamFG
9 Entscheidungen zu § 479 FamFG in unserer Datenbank:
- KG, 22.01.2019 - 1 W 127/18
Grundbuchsache: Löschung einer Inhabergrundschuld
- OLG Dresden, 30.07.2020 - 8 U 1827/19
Zur Beweislast für die Erfüllung des Auszahlungsanspruchs des Inhabers einer ...
- OLG München, 12.08.2016 - 34 Wx 106/16
Reichweite der Legitimationswirkung des Ausschließungsbeschlusses im ...
- BGH, 16.02.2012 - V ZB 308/10
Grundbuchverfahren: Übergang des Rechts auf Beantragung eines neuen ...
- OLG Hamm, 05.02.2014 - 15 W 1/14
Voraussetzungen der Löschung einer für eine Erbengemeinschaft eingetragenen ...
- OLG Stuttgart, 13.04.2022 - 4 U 116/21
Abweichende s.o
- BGH, 27.06.2017 - XI ZB 1/16
Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden: Antragsberechtigung bei auf den ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 17.12.2015 - 20 W 249/14
Antragsberechtigung im Aufgebotsverfahren
- OLG Frankfurt, 17.12.2015 - 20 W 249/14
- OLG Brandenburg, 10.05.2012 - 6 Wx 1/12
Erlass eines Aufgebots zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefes: ...