Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
| Untertitel 3 - Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§§ 946 - 952) |
(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so findet die Vorschrift des § 947 entsprechende Anwendung.
(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.
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Rechtsprechung zu § 948 BGB
173 Entscheidungen zu § 948 BGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 18.12.2024 - 6 C 13.22
Bund trägt Kosten für die Beseitigung einer Ölverschmutzung des Mains bei ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 20.07.2022 - 4 B 20.3009
Kostenersatz für Feuerwehreinsatz zur Beseitigung einer Ölverunreinigung auf dem ...
- VGH Bayern, 20.07.2022 - 4 B 20.3009
- BGH, 03.02.2025 - GSSt 1/24
Besitz von Cannabis (Cannabisvorrat teilweise zur gewinnbringenden Veräußerung ...
- BGH, 25.01.2023 - 1 StR 406/22
Einziehung (Wertersatzeinziehung nach Vermischung deliktisch erlangtem mit ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2017 - 4 A 1661/14
Pfandleiher müssen Pfandüberschüsse an den Staat abführen
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 28.03.2018 - 8 C 9.17
Pfandleiher müssen Überschüsse aus der Pfandversteigerung an den Staat abführen
- VG Gelsenkirchen, 04.07.2014 - 7 K 2736/12
Mehrerlös bei Pfandversteigerung Berufsfreiheit
- BVerwG, 28.03.2018 - 8 C 9.17
- BGH, 08.01.2025 - 6 StR 241/24
Einziehung von Taterträgen, Einziehung des Wertes von Taterträgen (Bargeld, ...
- BGH, 20.03.2019 - 3 StR 67/19
Anordnung der Einziehung von Bargelderlösen aus Betäubungsmittelgeschäften trotz ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2024 - 1 S 2586/22
Aufhebung eines im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren ergangenen ...
§ 948 BGB in Nachschlagewerken
- § 948 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vermischung (Recht)
Querverweise
Auf § 948 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Erbrecht
- Testament
- Vermächtnis
- § 2172 (Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache)