Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
Untertitel 3 - Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§§ 946 - 952) |
(1) 1Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. 2Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.
(2) Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.
Rechtsprechung zu § 950 BGB
211 Entscheidungen zu § 950 BGB in unserer Datenbank:
- VerfGH Bayern, 12.03.2018 - 40-VI-17
Verfassungsbeschwerde- subjektives Recht
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 17.02.2017 - 32 U 917/17
Türen gehören zur Praxiseinrichtung
- OLG München, 17.02.2017 - 32 U 917/17
- BGH, 10.07.2015 - V ZR 206/14
Herausgabeanspruch bei Interview-Tonbändern
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 01.08.2014 - 6 U 20/14
Befragter hat Anspruch auf Herausgabe von Tonbändern mit Interviews
- OLG Köln, 01.08.2014 - 6 U 20/14
- BGH, 07.02.2013 - IX ZR 75/12
Insolvenzverwalterhaftung: Berechnung des ersatzfähigen Schadens bei ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Bremen, 04.05.2006 - 2 U 108/05
Rechtsfolgen der Veräußerung einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache ...
- OLG Bremen, 04.05.2006 - 2 U 108/05
- LG Bremen, 20.11.2020 - 4 O 1136/19
Eigentum durch Einbau verloren: Wertausgleich nur innerhalb der Leistungskette!
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Absonderungsrecht bei sicherungsübereigneten Aluminiumgussteilen
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- BFH, 30.08.2010 - III B 2/09
Auslegung des Begriffs "Verarbeitendes Gewerbe" nach der Klassifikation der ...
Querverweise
Auf § 950 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
- § 951 (Entschädigung für Rechtsverlust)
- Erbrecht
- Testament
- Vermächtnis
- § 2172 (Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache)