Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
Untertitel 5 - Aneignung (§§ 958 - 964) |
Zitiervorschläge
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§ 963 BGB in Nachschlagewerken
- § 963 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bienenrecht
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 963 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Miteigentum
- §§ 1008 ff. (Miteigentum nach Bruchteilen)