Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)   
   Untertitel 5 - Aneignung (§§ 958 - 964)   
Gliederung
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§ 961 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/961.html)
§ 961 BGB
§ 961 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/961.html)
§ 961 Bürgerliches Gesetzbuch
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Textdarstellung

  

§ 961
Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen

Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.

Rechtsprechung zu § 961 BGB

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