Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
Untertitel 5 - Aneignung (§§ 958 - 964) |
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 961 BGB
Entscheidung zu § 961 BGB in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 27.03.2012 - 22 BV 11.2175
Kein Anspruch bayerischer Imker auf Schutzmaßnahmen gegen die Verunreinigung ihre ...
§ 961 BGB in Nachschlagewerken
- § 961 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bienenrecht